Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 1998
Entrée en force
oui
Zurich Cas 31

Lohngleichheit für eine Polizei-Sachbearbeiterin

Eine langjährige Sachbearbeiterin bei der Polizei fühlt sich gegenüber zwei Kollegen lohnmässig diskriminiert. Die Schlichtungsstelle teilt diese Sicht nicht und lehnt das Begehren ab.

Historique de la procédure

30.10.1998
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin fordert Lohnnachzahlungen aufgrund geschlechtsdiskriminierender Lohnunterschiede zu zwei Kollegen, die während ihres langjährigen Anstellungsverhältnisse bestanden hätten.

Die Schlichtungsstelle kommt nach umfangreichen Abklärungen zum Schluss, dass gegenüber den beiden männlichen Vergleichspersonen keine Diskriminierung vorliege. Die Klägerin sei zwischendurch auf einen Posten befördert worden, dem sie nicht gewachsen war, worauf sie unter Wahrung des Besitzstandes versetzt wurde. Der eine Kollege dagegen habe während über 18 Jahren sehr gute Beurteilungen. Der andere Kollege verfüge über sehr viel mehr externe Berufserfahrung als die Klägerin. Diese Faktoren können die nicht sehr grossen Lohndifferenzen erklären.

Die Schlichtungsstelle betrachtet eine Lohndiskriminierung als nicht genügend glaubhaft gemacht. Deshalb unterbreitet sie keinen Vergleichsvorschlag. Da die Klägerin an ihrem Begehren festhält, wird Nichteinigung festgestellt.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 98/2