- Branche
- Administration, services publics
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 1998
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für eine Polizei-Sachbearbeiterin
Eine langjährige Sachbearbeiterin bei der Polizei fühlt sich gegenüber zwei Kollegen lohnmässig diskriminiert. Die Schlichtungsstelle teilt diese Sicht nicht und lehnt das Begehren ab.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin fordert Lohnnachzahlungen aufgrund geschlechtsdiskriminierender Lohnunterschiede zu zwei Kollegen, die während ihres langjährigen Anstellungsverhältnisse bestanden hätten.
Die Schlichtungsstelle kommt nach umfangreichen Abklärungen zum Schluss, dass gegenüber den beiden männlichen Vergleichspersonen keine Diskriminierung vorliege. Die Klägerin sei zwischendurch auf einen Posten befördert worden, dem sie nicht gewachsen war, worauf sie unter Wahrung des Besitzstandes versetzt wurde. Der eine Kollege dagegen habe während über 18 Jahren sehr gute Beurteilungen. Der andere Kollege verfüge über sehr viel mehr externe Berufserfahrung als die Klägerin. Diese Faktoren können die nicht sehr grossen Lohndifferenzen erklären.
Die Schlichtungsstelle betrachtet eine Lohndiskriminierung als nicht genügend glaubhaft gemacht. Deshalb unterbreitet sie keinen Vergleichsvorschlag. Da die Klägerin an ihrem Begehren festhält, wird Nichteinigung festgestellt.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 98/2
Die Schlichtungsstelle kommt nach umfangreichen Abklärungen zum Schluss, dass gegenüber den beiden männlichen Vergleichspersonen keine Diskriminierung vorliege. Die Klägerin sei zwischendurch auf einen Posten befördert worden, dem sie nicht gewachsen war, worauf sie unter Wahrung des Besitzstandes versetzt wurde. Der eine Kollege dagegen habe während über 18 Jahren sehr gute Beurteilungen. Der andere Kollege verfüge über sehr viel mehr externe Berufserfahrung als die Klägerin. Diese Faktoren können die nicht sehr grossen Lohndifferenzen erklären.
Die Schlichtungsstelle betrachtet eine Lohndiskriminierung als nicht genügend glaubhaft gemacht. Deshalb unterbreitet sie keinen Vergleichsvorschlag. Da die Klägerin an ihrem Begehren festhält, wird Nichteinigung festgestellt.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 98/2