Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 1998
Entrée en force
oui
Schaffhouse Cas 2

Lohngleichheit für eine Ingenieurin

Eine Ingenieurin in einem Grossunternehmen wendet sich wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsstelle, weil sie weniger als ihre männlichen Kollegen in derselben Position verdient habe. Sie fordert Lohnnachzahlungen von insgesamt 260'000 Franken. Der Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle wird abgelehnt und sie stellt Nichteinigung fest.

Historique de la procédure

03.12.1998
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Ingenieurin arbeitet seit mehr als zehn Jahren in der Firma. Sie verlangt Feststellung der Diskriminierung im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen und Lohnnachzahlungen von insgesamt 260'000 Franken. Während der Schlichtungsverhandlung wird den beiden Parteien ein Einigungsvorschlag unterbreitet, der aber abgelehnt wird.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben Schaffhausen, 1/1998