Branche
Culture, médias, recherche
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale • Conditions de travail
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2004 - 2005
Entrée en force
oui
Schaffhouse Cas 6

Diskriminierung einer Platzanweiserin

Eine Platzanweiserin im Stadttheater wendet sich ans Gericht, weil sie für die vorgeschriebene Kleidung keine Kleiderentschädigung erhalten habe. Das verstosse gegen das Diskriminierungsverbot (Gleichstellungsgesetz Art. 3), weil den Platzanweisern früher eine Uniform zur Verfügung gestellt wurde. Eine weitere Benachteiligung sei die geringere Ferienentschädigung im Vergleich zu anderen städtischen Angestellten. Das Kantonsgericht weist die Klage ab. Gegen dieses Urteil reicht die Klägerin beim Obergericht Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das Obergericht stellt fest, dass für die Platzanweiserin eine eindeutige Kleidervorschrift galt. Deshalb sei eine Diskriminierung gegenüber den männlichen Platzanweisern anzunehmen. Die geringere Ferienentschädigung wegen des privatrechtlichen Arbeitsvertrags wertet das Obergericht als Verstoss gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 1). Das Obergericht heisst die Beschwerde gut.

Historique de la procédure

26.04.2004
Das Kantonsgericht weist Klage ab
Die Platzanweiserin klagt beim Kantonsgericht auf Ferien- und Kleiderentschädigung für die Jahre 1998 – 2000 von insgesamt 643 Franken.

Die Einzelrichterin in Zivilsachen weist den Vorwurf der Diskriminierung ab und stützt sich unter anderem darauf, dass das Arbeitsverhältnis nicht dem öffentlichen Personalrecht unterstellt sei und daher die Situation der Klägerin nicht mit jener des städtischen Personals verglichen werden könne.

Die Einzelrichterin weist die Klage ab.
25.02.2005
Das Obergericht heisst Beschwerde gut
Die Platzanweiserin reicht beim Obergericht Nichtigkeitsbeschwerde ein. Sie fordert, dass ihr für zwei Jahre die Differenz gegenüber anderen städtischen Angestellten bei der Ferienentschädigung nachgezahlt werde, insgesamt 463 Franken. Ausserdem müsse ihr die Arbeitgeberin eine Kleiderentschädigung von 200 Franken bezahlen, weil sie während der Arbeit eine Uniform tragen musste. Die Stadt beantragt Abweisung der Beschwerde und bemängelt neu, dass die Klägerin nicht an die obligatorische Schlichtungsstelle gelangt sei.

Das Obergericht stellt fest, dass die Klägerin beide Forderungen mit einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts begründete. Deshalb hätte sie sich an die Schlichtungsstelle wenden müssen, die Arbeitgeberin hätte aber die Unzuständigkeit schon früher vorbringen müssen. Im Gegensatz zum Kantonsgericht wertet das Gericht die Formulierung „Die Damen kleiden sich: Weisse Bluse, schwarze Hose oder Jupe, ersatzweise zur Not ganz in schwarz“ als eindeutige Kleideranordnung und nicht nur als Empfehlung. Darauf weise auch hin, dass von einer „Uniform“ gesprochen und für die Privatkleider ein Nebenraum zur Verfügung gestellt wurde. Das Gericht urteilt, die Vorinstanz habe den Vorwurf der Diskriminierung zu Unrecht abgewiesen und nicht abgeklärt, ob die Platzanweiser eine Entschädigung für die Reinigung ihrer Uniform erhalten hatten. Es heisst die geforderte Kleiderentschädigung von 200 Franken gut. Auch für die Forderung nach Ferienentschädigung gibt es der Klägerin Recht mit der Begründung, die Stadt sei auch als privatrechtliche Arbeitgeberin an die strengen Grundsätze der Gleichbehandlung in der Verfassung gebunden.

Das Obergericht heisst die Beschwerde gut. Die Klägerin erhält die geforderten Entschädigungen von insgesamt 663 Franken. Die Stadt muss ihr rund 3'100 Franken an die Prozesskosten bezahlen.

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Nr. 41/2004/8