- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 1997
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für Betriebsangestellte
Eine Betriebsangestellte wendet sich nach der Kündigung wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt eine Nachzahlung der Differenz zwischen ihrem und dem Lohn der Kollegen, welche für dieselbe Arbeit angestellt sind. Dafür müsse der Betrieb für die vier Jahre Anstellungszeit die Lohnlisten offen legen. Die beiden Parteien einigen sich darauf, dass die Klägerin eine Nachzahlung von 15'000 Franken erhält.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Angestellte arbeitet vier Jahre beim Betrieb. Eineinhalb Jahre nach der Kündigung wendet sie sich im April 1997 an die Schlichtungsstelle mit dem Begehren, dass der Betrieb die Lohnverhältnisse für ihre Anstellungszeit von 1991 bis 1995 offen legt und ihr die Differenz zwischen ihrem und dem Lohn ihres früheren Kollegen nachzahlt. Während des Schlichtungsverfahrens einigen sich die Parteien auf einen Vergleich.
Die Klägerin erhält insgesamt 15'000 Franken Lohnnachzahlungen.
Schlichtungsstelle des Oberamts Region Solothurn, 1/1997
Die Klägerin erhält insgesamt 15'000 Franken Lohnnachzahlungen.
Schlichtungsstelle des Oberamts Region Solothurn, 1/1997