Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale • Evaluation du travail
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2001
Entrée en force
oui
Soleure Cas 13

Lohngleichheit für Deutschzusatzlehrerinnen

Zwei Deutschzusatzlehrerinnen reichen beim Verwaltungsgericht Beschwerde wegen Diskriminierung bei der Besoldungsrevision ein. Sie bemängeln, dass bei der Überführung des Lohnes nur sieben statt 17 Erfahrungsjahre berücksichtigt wurden. Ausserdem sei die diskriminierende Kürzung ihres vorherigen Lohnes direkt übernommen worden. Damit werde ein typischer Frauen- und Teilzeitberuf doppelt benachteiligt. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Kanton bei der Ausgestaltung einer neuen Besoldungsrevision einen grossen Gestaltungsraum habe. Es kommt zum Schluss, dass die frankenmässige Überführung aus Spargründen gewählt worden war. Eine indirekte Diskriminierung der Frauen verneint es. Die Überführung gelte für alle Kantonsangestellten. Auf das Argument, dass der vorherige Lohn trotz Diskriminierung übernommen wurde, tritt das Gericht nicht ein. Es weist die Beschwerde ab.

Historique de la procédure

09.01.2001
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Die beiden Deutschzusatzlehrerinnen waren vorher als Primarlehrerin und Kindergärtnerin tätig. Nach der Besoldungsrevision werden sie in die Lohnklasse 17 mit Erfahrungsstufe 7 eingereiht. Das bedeutet eine frankenmässige Überführung. Der vorherige Lohn war gegenüber jenem von Primarlehrkräften um 20 Prozent gekürzt worden. Diese Kürzung wurde im Laufe der Besoldungsrevision als missbräuchlich bezeichnet. Dennoch wurde er als Basis für die Überführung genommen. Das bedeutete die Einbusse von 10 Erfahrungsjahren.
Die Klägerinnen beschweren sich, dass dadurch ein typischer Frauenberuf und ein Teilzeitberuf doppelt benachteiligt wird. Sie verlangen, dass die Erfahrungsstufe auf das Maximum von 17 angehoben wird.

Das Verwaltungsgericht prüft die Gründe für die frankenmässige Überführung der Löhne. Es kommt zum Schluss, dass diese aus Spargründen gewählt wurde. Mit dem Modell seien künstliche Erfahrungsjahre geschaffen worden, die nicht immer mit den tatsächlichen Erfahrungsjahren übereinstimmen. Doch das habe nichts mit einer Bewertung zu tun. Der Kanton habe bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems einen grossen Gestaltungsspielraum, der durch das Lohngleichheitsgebot nicht eingeschränkt sei, solange beide Geschlechter betroffen sind. Die für Aufholerinnen benachteiligende Überführung betreffe nicht nur den einzelnen Beruf der Deutschzusatzlehrerin mit hohem Frauenanteil, sondern alle Kantonsangestellten. Ein Frauenanteil von zwei Dritteln genüge aber nicht, um eine frauentypische Diskriminierung glaubhaft zu machen.

Das Gericht entscheidet, dass die frankenmässige Überführung nicht diskriminierend sei. Auf die Beschwerde, dass bereits der Ausgangslohn für die Besoldungsrevision diskriminierend war, tritt das Gericht nicht ein. Es weist die Beschwerden ab.

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, VWG/REG/97/13 und Zusammenfassung Gerichtsentscheide Solothurn