Branche
Culture, médias, recherche
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Grossesse
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2005
Entrée en force
oui
Berne Cas 49

Anstellungsdiskriminierung einer Forschungsmitarbeiterin

Die Mitarbeiterin in einem Forschungsprogramm arbeitet im Jahresvertrag. Dieser wird jährlich nach dem Finanzierungsentscheid erneuert. Weil sie schwanger ist, erhält sie Ende 2004 keinen neuen Vertrag mehr. Begründet wird die Nichtanstellung damit, dass im neuen Jahr eine Reorganisation mit Entlassungen anstehe. Und während der Schwangerschaft könne ihr dann wegen des Kündigungsschutzes nicht mehr gekündigt werden. Ausserdem sei im Programmbudget kein Schwangerschaftsurlaub vorgesehen. Die Mitarbeiterin weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass dieses Vorgehen diskriminierend sei. Um nicht arbeitslos zu werden, akzeptiert sie einen Fünfmonatsvertrag. Gleichzeitig verlangt sie bei der Schlichtungskommission die Feststellung einer Anstellungsdiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie fordert, dass sie wieder regulär für ein Jahr angestellt wird oder eine Entschädigung erhält. Darauf verlängert die Arbeitgeberin den Vertrag um sieben Monate. Nach dieser Einigung zieht die Mitarbeiterin das Schlichtungsgesuch zurück.

Historique de la procédure

29.09.2005
Die Schlichtungskommission schreibt das Gesuch ab


Das Gesuch bei der Schlichtungskommission wird wegen aussergerichtlicher Einigung zurückgezogen.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/2005