- Branche
- Hôtellerie-restauration
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 2 Décisions 2005
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Servicemitarbeiterin
Eine Servicemitarbeiterin beginnt Mitte Juli ohne Arbeitsvertrag mit der Arbeit in einem Restaurant. Sie wird von Anfang an vom Chef sexuell belästigt und verlässt nach einem Streit Ende Juli die Arbeitsstelle. Sie fordert vor Arbeitsgericht eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen wegen fristloser Entlassung und sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs.3). Das Gericht entscheidet, dass es keine fristlose Entlassung gab, die Klägerin aber noch Lohn für zwei Wochen zugute habe. Die sexuelle Belästigung betrachtet es als erwiesen. Weil sie nicht schwerwiegend sei, spricht es der Klägerin eine Entschädigung von etwas weniger als zwei Durchschnittslöhnen zu, insgesamt 10'000 Franken. Der Restaurantbesitzer legt beim Obergericht Berufung gegen das Urteil ein. Er bestreitet die sexuelle Belästigung und beschuldigt die Hauptzeugin der Befangenheit. Er bestreitet zudem ein Recht auf Entschädigung, weil kein Verstoss gegen die Präventionsverpflichtung vorliege. Das Obergericht weist alle vorgebrachten Beweise zurück und stellt fest, dass für sexuelle Belästigungen in jedem Fall eine Entschädigung zustehe. Es weist die Berufung ab.Historique de la procédure
Das Arbeitsgericht heisst die Klage teilweise gut
Die Servicemitarbeiterin schildert detailliert Berührungen am Hintern und an der Brust sowie eindeutige Einladungen zum Geschlechtsverkehr. Sie vertraut sich schliesslich ihrem Ehemann an und wendet sich ans Nottelefon für Frauen. Nach einem Streit verlässt sie den Arbeitsplatz. Vor Gericht sagt sie, dass sie fristlos entlassen wurde. Ihr Chef sagt aus, dass sie den Arbeitsplatz ohne Begründung verlassen habe.
Das Gericht betrachtet die fristlose Entlassung als nicht nachgewiesen. Nach einer umfangreichen Zeugenbefragung bestätigt es die sexuelle Belästigung als erwiesen. Dabei stützt es sich vor allem auf die Aussage einer Kollegin, die zehn Mal Berührungen am Hintern und einen Kuss beobachtet hatte. Die Zeugin, die in einer Wirtewohnung im Haus wohnte, sagt auch aus, dass der Chef sie einmal nachts um 3 Uhr in ihrer Wohnung bedrängt habe. Keine Bestätigung gebe es für den Vorwurf der Ehefrau, die Klägerin habe durch aufreizendes Verhalten ihren Mann angemacht. Das Gericht bezeichnet die Belästigungen aber als „nicht sehr schwerwiegend , sonst hätte die Klägerin viel heftiger reagiert“. Die Forderung nach einer Entschädigung sei auch berechtigt, weil die Verpflichtung, gegen sexuelle Belästigungen vorzugehen, vom Arbeitgeber selber unterlaufen worden sei.
Das Arbeitsgericht legt die Entschädigung wegen sexueller Belästigung auf etwas weniger als zwei durchschnittliche Monatslöhne auf 10'000 Franken fest. Es spricht der Klägerin einen Restlohn und Ferienanteil von 735 Franken. Im übrigen weist es die Klage ab.
Arbeitsgericht Zürich, Nr. AN050087/U1
Das Gericht betrachtet die fristlose Entlassung als nicht nachgewiesen. Nach einer umfangreichen Zeugenbefragung bestätigt es die sexuelle Belästigung als erwiesen. Dabei stützt es sich vor allem auf die Aussage einer Kollegin, die zehn Mal Berührungen am Hintern und einen Kuss beobachtet hatte. Die Zeugin, die in einer Wirtewohnung im Haus wohnte, sagt auch aus, dass der Chef sie einmal nachts um 3 Uhr in ihrer Wohnung bedrängt habe. Keine Bestätigung gebe es für den Vorwurf der Ehefrau, die Klägerin habe durch aufreizendes Verhalten ihren Mann angemacht. Das Gericht bezeichnet die Belästigungen aber als „nicht sehr schwerwiegend , sonst hätte die Klägerin viel heftiger reagiert“. Die Forderung nach einer Entschädigung sei auch berechtigt, weil die Verpflichtung, gegen sexuelle Belästigungen vorzugehen, vom Arbeitgeber selber unterlaufen worden sei.
Das Arbeitsgericht legt die Entschädigung wegen sexueller Belästigung auf etwas weniger als zwei durchschnittliche Monatslöhne auf 10'000 Franken fest. Es spricht der Klägerin einen Restlohn und Ferienanteil von 735 Franken. Im übrigen weist es die Klage ab.
Arbeitsgericht Zürich, Nr. AN050087/U1
Das Obergericht weist die Berufung ab
Der Restaurantbesitzer reicht gegen das Urteil Berufung beim Obergericht ein. Er bestreitet die sexuelle Belästigung und führt mehrere Gründe an, warum die Hauptzeugin befangen sei. Ausserdem sei eine Entschädigung nur dann möglich, wenn die Prävention gegen sexuelle Belästigung unterlassen wurde.
Das Obergericht weist den Vorwurf der Befangenheit der Hauptzeugin zurück. Die Belästigung sei durch weitere Zeugen bestätigt worden. Die Behauptung der Ehefrau des Beklagten, dass die Klägerin selber den Beklagten „angemacht“ habe, sei nicht nachgewiesen worden. Das Gericht stellt fest, dass er damit die „Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat“. Die Entschädigungsforderung sei berechtigt, denn als Chef müsse er in jedem Fall dafür sorgen, dass sexuelle Belästigungen nicht vorkommen.
Das Obergericht weist die Berufung ab und bestätigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Klägerin erhält 800 Franken an die Prozesskosten.
Obergericht des Kantons Zürich, Nr. LA050045/U
Das Obergericht weist den Vorwurf der Befangenheit der Hauptzeugin zurück. Die Belästigung sei durch weitere Zeugen bestätigt worden. Die Behauptung der Ehefrau des Beklagten, dass die Klägerin selber den Beklagten „angemacht“ habe, sei nicht nachgewiesen worden. Das Gericht stellt fest, dass er damit die „Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat“. Die Entschädigungsforderung sei berechtigt, denn als Chef müsse er in jedem Fall dafür sorgen, dass sexuelle Belästigungen nicht vorkommen.
Das Obergericht weist die Berufung ab und bestätigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Klägerin erhält 800 Franken an die Prozesskosten.
Obergericht des Kantons Zürich, Nr. LA050045/U