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Lohngleichheit für eine Assistentin im Fachbereich Modeatelier
Eine Assistentin der Fachbereichsleiterin arbeitet ein gutes Jahr im Modeatelier. Danach verlangt sie bei der Schlichtungsstelle die Nachzahlung einer Lohndifferenz, weil sie dieselbe Arbeit wie die Bereichsleiterin geleistet habe. Ein Mitarbeiter, ebenfalls mit Funktion Bereichsleiter, verdient monatlich 1'000 Franken mehr als sie. Die Arbeitgeberin weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Die Klägerin habe gleichviel Lohn wie die andern Assistentinnen erhalten und nie eine Bereichsleiterfunktion ausgeübt. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass keine Lohndiskriminierung vorliegt. Sie unterbreitet keinen Vergleichsvorschlag und stellt Nichteinigung fest.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin arbeitet zuerst ein halbes Jahr als Freelancer und dann während eines Jahres bis Ende Oktober 2005 als Assistentin der Bereichsleiterin Modeatelier. Sie verlangt eine Lohnnachzahlung von 8324 Franken. Als Begründung gibt sie an, dass sie dieselbe Arbeit wie die Bereichsleiterin geleistet und deshalb Anrecht auf denselben Lohn habe. Als Vergleichsperson führt sie auch einen Mitarbeiter auf, der 1000 Franken mehr als sie verdiente. Die Arbeitgeberin bringt vor, dass die Assistentin gleichviel Lohn wie die anderen Mitarbeitenden in dieser Funktion erhalten und nie in einer Bereichsleiterfunktion gearbeitet habe. Die männliche Vergleichsperson sei besser ausgebildet und aufgrund des Alters und der Erfahrung höher eingestuft worden. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Klägerin beim Lohn nicht diskriminiert wurde.
Die Schlichtungsstelle unterbreitet keinen Vergleichsvorschlag und stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 9/2005
Die Schlichtungsstelle unterbreitet keinen Vergleichsvorschlag und stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 9/2005