Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2006
Entrée en force
oui
Zurich Cas 146

Diskriminierende Nichtanstellung einer Ergotherapeutin

Die Klägerin bewirbt sich um eine Stelle als Ergotherapeutin. Nach dem Schnuppertag erhält sie von der Leiterin der Therapiestelle eine mündliche Zusage. Die Klägerin teilt ihr mit, dass sie schwanger ist. Es wird ein Termin mit der Personalleiterin festgelegt. Nach dem Gespräch mit ihr erhält die Klägerin eine Absage für die Stelle. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle, wo sie eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen diskriminierender Nichtanstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4) fordert. Die Arbeitgeberin begründet die Absage mit ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den betreuten Kindern. Ein Wechsel der Therapieperson nach wenigen Monaten sei für sie nicht zumutbar. Die Schlichtungsstelle unterbreitet den beiden Parteien einen Vergleichsvorschlag mit Bedenkfrist. Sie handeln darauf selber eine Einigung aus.

Historique de la procédure

29.06.2006
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin hat am 16. Januar 2006 ein Bewerbungsgespräch mit der Leiterin der Therapiestelle. Am 9. Februar findet ein Schnuppertag statt, an dem sie nochmals ihr Interesse für die Stelle bekräftigt. Am 15. Februar erhält sie von der Leiterin eine mündliche Zusage. Am Ende dieses Gesprächs erwähnt sie, dass sie schwanger ist. Für den 24. Februar wird ein Treffen mit der Leiterin der Personalabteilung vereinbart, das die Klägerin wegen eines Arzttermins um einen Tag verschieben muss. Die Personalleiterin äussert sich deshalb beunruhigt über ihren Gesundheitszustand. Nach dem Gespräch erhält die Klägerin eine Absage für die Stelle. Wegen diskriminierender Nichtanstellung fordert sie bei der Schlichtungsstelle Entschädigung von drei Monatslöhnen. Die Therapiestelle macht geltend, sie habe aus Fürsorge und Pflicht gegenüber den behinderten Kindern so entschieden, denn die Klägerin hätte nur noch wenige Monate arbeiten können. Ein erneuter Therapeutenwechsel sei für die Kinder nicht zumutbar gewesen. Der Entscheid, sie nicht einzustellen, sei auch dadurch beeinflusst worden, dass die Klägerin neben dem bezahlten Mutterschaftsurlaub von vier Monaten noch zwei unbezahlte Monate beansprucht habe. Die Schlichtungsstelle unterbreitet während der Verhandlung einen Vergleichsvorschlag mit Bedenkfrist.

Die beiden Parteien teilen der Schlichtungsstelle mit, dass sie sich aussergerichtlich einigen konnten. Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren ab.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 3/2006