Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Egalité salariale • Protection contre le congé • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2006 - 2007
Entrée en force
oui
Zurich Cas 147

Lohngleichheit für eine IT-Sachbearbeiterin

Die Sachbearbeiterin im IT-Bereich wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt denselben Lohn, wie ihn die männlichen Angestellten erhalten (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Als die Schlichtungsstelle den Betrieb zu einer Stellungnahme auffordert, erhält die Klägerin die Kündigung. Sie fordert eine Wiedereinstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 10). Weil die Firma das Schlichtungsverfahren ausschlägt, gelangt die Klägerin ans Arbeitsgericht. Sie fordert eine rückwirkende Nachzahlung der Lohndifferenz, und, weil sie auf eine Wiederanstellung verzichtet, eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 4). Vor dem Arbeitsgericht kommt es schliesslich zum Vergleich: Die Klägerin erhält eine Nachzahlung der diskriminierenden Lohndifferenz, Ferienansprüche und einen Monatslohn Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung, insgesamt rund 19'500 Franken.

Historique de la procédure

03.08.2006
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin verlangt am 10. Juli 2006 rückwirkend auf ihre Anstellung am 1. Oktober 2005 denselben Lohn wie die männlichen Angestellten im Betrieb. Am 14. Juli fordert die Schlichtungsstelle den Betrieb zu einer Stellungnahme auf. Am 17. Juli erhält die Angestellte die Kündigung. Sie verlangt die Wiedereinstellung oder eventuell eine Entschädigung. Die Beklagte lässt sich jedoch nicht auf ein Schlichtungsverfahren ein.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 7/2006
19.12.2007
Das Arbeitsgericht erzielt einen Vergleich
Die Klägerin zieht ihre Forderungen ans Arbeitsgericht weiter. Sie verlangt rückwirkend die Nachzahlung der Lohndifferenz zu einem Jahreslohn von 65'000 Franken für die Vergleichszeit von elf Monaten sowie ausstehende Ferienansprüche für 17 Tage. Weil sie auf eine Wiedereinstellung verzichtet, soll der Arbeitgeber eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen ausrichten.

Das Arbeitsgericht führt ein Beweisverfahren und Lohnvergleiche durch und erzielt schliesslich einen Vergleich. Als korrekter Monatslohn wird 4'615 Franken festgelegt und 11'508 Franken Lohnnachzahlung vorgeschlagen. Zudem erhält sie eine Feriennachzahlung von 3'391 Franken und für die diskriminierende Kündigung einen Monatslohn Entschädigung.

Das Arbeitsgericht schlägt einen Vergleich vor, der von beiden Parteien angenommen wird. Die Klägerin erhält rund 19'500 Franken Lohnnachzahlungen und Entschädigung.

Arbeitsgericht Zürich, Nr. AN060899/U1