- Branche
- Autres services
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Mesures préventives • Harcèlement sexuel
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2006
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Reinigungsangestellten
Die Reinigungsangestellte wird von ihrem Arbeitgeber in einem andern Betrieb eingesetzt. Dort wird sie von einem Angestellten sexuell belästigt. Nach einem Gespräch unterzeichnet sie einen Brief, mit dem sie die Anschuldigungen zurückzieht. Am gleichen Tag erhält sie die Kündigung. Bei der Schlichtungsstelle stellt sie Antrag auf Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung, sexueller Belästigung und Unterlassung von Massnahmen gegen sexuelle Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe. Die Klägerin habe schon vor der Belästigung gewusst, dass ihr wegen einer Umstrukturierung gekündigt werde. Auf die Anschuldigung der sexuellen Belästigung habe sie sofort reagiert und als Folge davon darauf verzichtet, der Klägerin während der Probezeit zu kündigen. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin insgesamt 5'500 Franken Entschädigung erhält. Beide Parteien stimmen diesem Vergleich zu.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Reinigungsangestellte ist seit Dezember 2005 bei der Firma angestellt, verrichtet ihre Arbeit jedoch im Mandatsverhältnis in einem andern Betrieb. Dort wird sie nach ihrer Aussage am 22. März 2006 von einem Angestellten sexuell belästigt, als sie die WC-Anlage reinigt. Am 19. April unterzeichnet sie ein Schreiben ihrer Arbeitgeberin, dass sie die Anschuldigung der sexuellen Belästigung zurückziehe. Am selben Tag erhält sie die Kündigung. Bei der Schlichtungsstelle verlangt sie eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung und von sechs Durchschnittslöhnen wegen sexueller Belästigung. Die Arbeitgeberin legt dar, dass die Angestellte die sexuelle Belästigung am 27. Februar gemeldet habe. Tags darauf habe der zuständige Bereichsleiter mit der Klägerin gesprochen und den Vorfall der Geschäftsleitung des Betriebs gemeldet, in welchem der Belästiger angestellt ist. Darauf habe der Belästiger die Vorwürfe bestritten, die Klägerin aber daran festgehalten. Bereits am 16. Februar, also vor dem Vorfall, sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie ihre Stelle wegen Umstrukturierung verliere. Am 19. April habe sie dann im Wissen um ihre Kündigung die Anschuldigung der sexuellen Belästigung fallen gelassen.
Es kommt zu einem Vergleich. Die Klägerin erhält 5'500 Franken Entschädigung.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 6/2006
Es kommt zu einem Vergleich. Die Klägerin erhält 5'500 Franken Entschädigung.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 6/2006