Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2006
Zurich Cas 151

Änderungskündigung wegen Schwangerschaft für eine Marketing-Fachfrau

Eine Marketing-Fachfrau arbeitet seit vier Jahren bei einem Biotechnologieunternehmen. Nach der Geburt des ersten Kindes reduziert sie ihr Arbeitspensum auf 60 Prozent. Sie arbeitet eineinhalb Jahre im Ausland. Für die Zeit nach ihrer Rückkehr nach Zürich wird ein 80 Prozent Pensum vereinbart. Kurz vorher meldet sie der Firma die zweite Schwangerschaft. Darauf erhält sie die Mitteilung, dass ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert werde, sie aber mit einem 20-Prozent-Pensum weiter arbeiten könne. Sie lehnt dieses Angebot ab und wendet sich wegen diskriminierender Änderungskündigung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Doch dann entscheidet sich die Klägerin, direkt ans Gericht zu gelangen. Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren ab.

Historique de la procédure

22.10.2006
Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren ab
Die Marketingfachfrau arbeitet zunächst voll. Nach zwei Jahren erhält sie dank guter Leistungen 20 Prozent Lohnerhöhung. Nach der Geburt des ersten Kindes reduziert sie die Arbeitszeit nach Absprache auf 60 Prozent. Danach arbeitet sie eineinhalb Jahre im Ausland. Mitte 2006 sollte sie wieder nach Zürich zurückkehren und dort mit einem Pensum von 80 Prozent beschäftigt werden. Als sie der Firma kurz vor der Rückkehr die zweite Schwangerschaft meldet, wird ihr auf Ende Juni befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert. Stattdessen wird ihr ein 20-Prozent-Pensum angeboten. Sie geht darauf nicht ein, sondern verlangt bei der Schlichtungsstelle die Feststellung einer diskriminierenden Änderungskündigung. Noch während der Beklagten die Frist für die Stellungnahme läuft, teilt die Klägerin der Schlichtungsstelle mit, dass sie direkt ans Gericht gelangen wolle. Sie begründet dies damit, dass die Arbeitgeberin versuche, ihre Beweisführung zu vereiteln.

Die Klägerin zieht das Schlichtungsbegehren zurück und geht direkt vor Gericht. Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren ab.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 8/2006