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- 1 Décision 2006
Lohngleichheit für eine Regionalsekretärin der Gewerkschaft
Die Regionalsekretärin einer Gewerkschaft verdient weniger als ihre männlichen Kollegen mit demselben Funktionstitel. In ihrem Pflichtenheft, das auf ihren Wunsch hin erstellt worden war, sind teilweise identische, teilweise unterschiedliche Aufgaben festgehalten. Als sie realisiert, dass die nur ihr zugeordneten Tätigkeiten nicht nur von der Geschäftsleitung, sondern auch von den Kollegen als weniger wichtig eingestuft werden, zieht sie das Gesuch zurück. Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren ab.Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren ab
Die Regionalsekretärin hat denselben Titel wie ihre Kollegen. Um sich gegenüber den Aufträgen der verschiedenen Branchenleiter abzugrenzen, wünscht sie sich ein neues Pflichtenheft, welches ihren Aufgabenbereich klar festhält. Erst im Rückblick realisiert sie dann, dass das für sie nachteilig sein könnte, weil das Pflichtenheft suggeriert, sie führe ihre Arbeit zum Teil nicht mehr in eigener Verantwortung, sondern auf Anleitung durch. Als sie feststellt, dass sie weniger als ihre Kollegen verdient, verlangt sie bei der Geschäftsleitung denselben Lohn. Doch die Geschäftsleitung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Lohnunterschiede einerseits fusionsbedingt seien, anderseits an ihrer unterschiedlichen Arbeit liegen. Diese besteht darin, dass sie mehr Mitgliederwerbung und Werbung als die Kollegen macht, was als weniger anspruchsvolle Arbeit verstanden wird. Weil sie von ihren Kollegen, die sie als „Werbetante“ betrachten, keine Unterstützung erwarten kann und sich die Geschäftsleitung uneinsichtig zeigt, zieht sie das Schlichtungsgesuch zurück.
Nach dem Rückzug des Gesuchs schreibt die Schlichtungskommission das Verfahren ab.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 7/2006
Nach dem Rückzug des Gesuchs schreibt die Schlichtungskommission das Verfahren ab.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 7/2006