Branche
Agriculture
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2006
Entrée en force
oui
Berne Cas 57

Sexuelle Belästigung einer Gärtnerin

Die Gärtnerin arbeitet als Temporärmitarbeiterin in einer Gärtnerei. Sie wirft dem Inhaber und einem seiner Angestellten sexuelle Belästigung vor. Sie kündigt die Stelle. Ihr Chef verrechnet, nachdem er von ihrem Lebensgefährten beschimpft wird, einen Teil des geschuldeten Lohns mit den Kosten für eine Anzeige. Die Gärtnerin verlangt bei der Schlichtungskommission Feststellung der sexuellen Belästigung und eine Entschädigung, weil der Betrieb nichts unternommen hat (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Während des Schlichtungsverfahrens kann nicht geklärt werden, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt. Die Parteien einigen sich, dass die abgezogenen Arbeitsstunden nachbezahlt werden und der frühere Arbeitgeber Massnahmen zur Verhinderung von sexueller Belästigung ergreift.

Historique de la procédure

11.12.2006
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Gärtnerin erhält die Stelle über eine Temporärstellenvermittlung. Sie wirft dem Inhaber der Gärtnerei und einem Angestellten vor, sie herabmindernd zu behandeln. Konkret werde ihre Leistungsfähigkeit als Frau angezweifelt. Dazu zählt sie eine Reihe von Belästigungen auf: ihr Chef habe ihr das Du angeboten und sie zum Nachmittagskaffee eingeladen, er habe ihr ans Gesäss gegriffen und sei, nachdem er sie aufgefordert hatte, sich in einem Raum mit Fensterfront umzuziehen, absichtlich draussen vorbeigegangen. Bei Regen sei sie als „nasses Mäuschen“ betitelt worden oder man forderte sie auf, die Pflanzen genug tief zu setzen. Sie kündigte die Stelle. Ihr Lebensgefährte beschimpft den Chef. Dieser reagiert mit einer Anzeige. Die Kosten dafür zieht er vom geschuldeten Lohn der Gärtnerin ab. Vor der Schlichtungskommission weist er den Vorwurf der sexuellen Belästigung zurück und bestreitet, die Klägerin am Gesäss berührt zu haben. Im Betrieb gibt es kein Konzept gegen sexuelle Belästigung. Die Klägerin fordert eine Entschädigung, weil der Betrieb keine Massnahmen gegen die Belästigungen unternommen habe.

Die Schlichtungskommission weist darauf hin, dass der Betrieb verpflichtet ist, für ein belästigungsfreies Klima zu sorgen. Die genannten Sprüche könnten je nach Kontext missverstanden werden. Es kann aber nicht geklärt werden, ob die Klägerin tatsächlich sexuell belästigt worden ist. Die Schlichtungskommission schlägt vor, dass ihr der abgezogene Lohnanteil nachbezahlt wird. Die Klägerin verlangt, ihr früherer Chef müsse sich verpflichten, Massnahmen gegen sexuelle Belästigung zu ergreifen. Er tritt auf beide Forderungen ein. Die Klägerin bittet um Bedenkfrist, lässt aber die siebentägige Widerrufsfrist dann ungenutzt verstreichen.

Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 5/2006