Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Art. 8 Constitution fédérale
Mots-clés juridiques
Paternité • Situation familiale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 1982
Entrée en force
oui
Obwald Cas 1

Lohngleichheit für eine Lehrerin

Eine verheiratete Lehrerin arbeitet in einer Obwaldner Gemeinde. Sie erhält Familienzulagen. Als ihr Ehemann eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, werden diese Zulagen gestrichen. Gegen diese Entscheidung des Gemeinderats reicht sie beim Verwaltungsgericht Klage ein. Das Gericht entscheidet, dass es für die Auszahlung nicht relevant sei, wer der beiden Ehegatten für den Familienunterhalt aufkomme. Eine Regelung, welche bei Doppelverdienern nur dem Mann einen Anspruch auf Familienzulage einräume, verstosse gegen das Gleichheitsgebot in der Bundesverfassung (BV alt Art. 4 Abs. 2). Das Verwaltungsgericht heisst die Klage gut.

Historique de la procédure

01.10.1982
Das Verwaltungsgericht heisst Klage gut
Die Lehrerin ist seit 1975 bei der Gemeinde angestellt. Bis August 1981 erhält sie Familienzulagen. Dann wird ihr von der Gemeindekasse mitgeteilt, sie erhalte keine Zulagen mehr, weil ihr Ehemann eine eigene Erwerbsarbeit aufgenommen habe. Diese Entscheidung wird vom Einwohnergemeinderat bestätigt. Die Lehrerin verlangt beim Verwaltungsgericht, dass sie weiterhin Familienzulagen erhält.

Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass gemäss Anstellungsvereinbarung der Gemeinde „jeder verheiratete Dienstnehmer, der einen eigenen Haushalt führt, Anspruch auf Familienzulagen hat“. Da die Haushaltführung nach geltendem Eherecht der Ehefrau obliege, wäre die Familienzulage überhaupt nur an die Ehefrau auszurichten. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sei es nicht relevant, welcher der beiden Ehegatten für den Haushalt aufkomme. Eine Regelung, die bei Doppelverdienern die Zulage nur dem Mann zugestehen würde, verstiesse gegen den Grundsatz der Gleichheit von Frau und Mann und damit auch gegen das Lohngleichheitsgebot in der Bundesverfassung.

Das Verwaltungsgericht heisst die Klage gut.

Verwaltungsgericht Obwalden, Entscheid vom 1. Oktober 1982 in: Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden 1981 und 1982, Nr. 39, S. 65