- Branche
- Hôtellerie-restauration
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 2 Décisions 2007 - 2008
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Servicefachangestellten
Eine Serviceangestellte wird von ihrem Chef angemacht. Als sie auf sein Drängen nicht eingeht, wird sie verwarnt und schliesslich fristlos entlassen. Sie verlangt eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Die Schlichtungsstelle nimmt zum Vorwurf der sexuellen Belästigung keine Stellung, schlägt aber eine Entschädigung von 7'400 Franken vor. Die Klägerin nimmt den Einigungsvorschlag nicht an und gelangt ans Bezirksgericht. Dort fordert sie Entschädigungen von drei Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art.9 und OR 336b), und von zwei Durchschnittslöhnen wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Klägerin die Belästigungen nicht glaubhaft machen kann. Es weist beide Entschädigungsforderungen nach Gleichstellungsgesetz ab. Doch die fristlose Kündigung sei zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin erhält deswegen die geforderten 7'400 Franken Entschädigung und Genugtuung zugesprochen, muss aber der Gegenpartei 2'000 Franken an ihre Parteikosten bezahlen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Serviceangestellte wendet sich nach der fristlosen Kündigung an die Schlichtungsstelle. Sie sagt aus, dass der Chef ihr eindeutige Angebote gemacht habe. So wollte er, dass sie mit ihm die Zimmerstunde verbringe. Sie sagt ihm klar, dass sie mit Vorgesetzten kein Verhältnis anfange. Darauf erhält sie eine erste Verwarnung, weil sie die Arbeit nicht richtig erledige. . Sie spricht ihn darauf an und fragt, ob die Ablehnung seiner Angebote der Grund für die Verwarnung sei. Eine Woche später erhält sie eine zweite Warnung und gleichzeitig die fristlose Kündigung. Ihr Chef bestreitet alle Vorwürfe.
Die Schlichtungsstelle erkennt keine wichtigen Gründe, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Keine Stellungnahme bezieht sie zur sexuellen Belästigung, die vom Arbeitgeber bestritten wird. Als Einigungsvorschlag schlägt sie eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen oder 7'400 Franken vor. Die Klägerin nimmt den Einigungsvorschlag nicht an.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest. Die Klägerin reicht die Weisung beim Bezirksgericht Weinfelden ein.
Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 01/2007
Die Schlichtungsstelle erkennt keine wichtigen Gründe, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Keine Stellungnahme bezieht sie zur sexuellen Belästigung, die vom Arbeitgeber bestritten wird. Als Einigungsvorschlag schlägt sie eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen oder 7'400 Franken vor. Die Klägerin nimmt den Einigungsvorschlag nicht an.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest. Die Klägerin reicht die Weisung beim Bezirksgericht Weinfelden ein.
Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 01/2007
Das Bezirksgericht weist Klage mehrheitlich ab
Die Klägerin wendet sich mit Forderungen von insgesamt rund 22'000 Franken wegen diskriminierender Kündigung und wegen sexueller Belästigung ans Bezirksgericht. Zusätzlich bestätigt sie die Forderung von 7'400 Franken wegen fristloser Kündigung. Sie schildert die Belästigungen detailliert. Sie habe dem Geschäftsführer nach der Verwarnung auch zu verstehen gegeben, dass sie von Belästigungen und Affären mit anderen Mitarbeiterinnen wisse. Darauf habe er ihr gedroht, wenn sie davon etwas weiter erzähle, komme er mit Kollegen und mache ihr die Hölle heiss. Eine Woche später erhielt sie im Büro des Geschäftsführers, in Anwesenheit seines Bruders, einen zweiten Verweis, und gleichzeitig wurde ihr die Kündigung vorgelegt. Als sie die Unterschrift verweigerte, sei ihr wiederum gedroht worden. Beim Hinausgehen habe ihr der Geschäftsführer dann aber angeboten, sie neu einzustellen, wenn sie sich telefonisch bei ihm melde. Die Anwältin der Klägerin hält in der Klageschrift fest, dass die diskriminierende Kündigung ein reiner Druckversuch gewesen sei, um die Klägerin gefügig zu machen. Ausserdem habe das RAV den Betrieb aus der Liste der vermittelbaren Betriebe gestrichen, weil sich mehrere Mitarbeiterinen wegen sexueller Belästigungen dort beklagten. Der Geschäftsführer bestreitet alle sexuellen Belästigungen und begründet die Verwarnungen und die Kündigung mit der schlechten Arbeitshaltung der Klägerin. Zur fristlosen Entlassung sei es schliesslich gekommen, weil die Klägerin ihm ein aussereheliches Verhältnis mit einer andern Mitarbeiterin vorgeworfen habe.
Das Bezirksgericht kommt zum Schluss, dass die Klägerin den Ablauf der Ereignisse zwar klar geschildert, in Bezug auf den genauen Zeitpunkt und Einzelheiten der Räumlichkeiten aber widersprüchliche Angaben gemacht habe. Deshalb und weil es weder Zeugen noch klare Aussagen von anderen Mitarbeitenden gebe, sei die sexuelle Belästigung nicht genügend glaubhaft gemacht worden. Es weist die Entschädigungsforderungen nach Gleichstellungsgesetz ab. Zur fristlosen Kündigung stellt es fest, dass diese nicht gerechtfertigt sei. Es sei deutlich, dass sich die Verweise nicht auf die Arbeit beziehen konnten, weil der Klägerin keine Zeit für Verbesserungen eingeräumt worden seien. Das Gericht schützt die Forderung der Klägerin vollumfänglich: der Arbeitgeber muss ihr einen Monatslohn von 3'700 Franken nachzahlen und eine Entschädigung in derselben Höhe. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei dieser Entschädigung bzw. «Strafzahlung , mit welcher zugefügtes Unrecht und seelische Unbill abgegolten» würde, auf 3'700 Franken beschränken müsse, um die Forderung der Klägerin nicht zu überschreiten. Weil die Klage mehrheitlich abgewiesen wird, muss die Klägerin 2'000 Franken an die Parteikosten bezahlen.
Das Bezirksgericht weist die Forderungen wegen sexueller Belästigung und damit verbundener diskriminierender Kündigung ab. Die Klägerin erhält wegen der fristlosen Entlassung eine Entschädigung und Lohnnachzahlung, insgesamt 7'400 Franken. Sie muss 2'000 Franken an die Parteikosten zahlen.
Bezirksgericht Weinfelden, B.2007.27
Das Bezirksgericht kommt zum Schluss, dass die Klägerin den Ablauf der Ereignisse zwar klar geschildert, in Bezug auf den genauen Zeitpunkt und Einzelheiten der Räumlichkeiten aber widersprüchliche Angaben gemacht habe. Deshalb und weil es weder Zeugen noch klare Aussagen von anderen Mitarbeitenden gebe, sei die sexuelle Belästigung nicht genügend glaubhaft gemacht worden. Es weist die Entschädigungsforderungen nach Gleichstellungsgesetz ab. Zur fristlosen Kündigung stellt es fest, dass diese nicht gerechtfertigt sei. Es sei deutlich, dass sich die Verweise nicht auf die Arbeit beziehen konnten, weil der Klägerin keine Zeit für Verbesserungen eingeräumt worden seien. Das Gericht schützt die Forderung der Klägerin vollumfänglich: der Arbeitgeber muss ihr einen Monatslohn von 3'700 Franken nachzahlen und eine Entschädigung in derselben Höhe. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei dieser Entschädigung bzw. «Strafzahlung , mit welcher zugefügtes Unrecht und seelische Unbill abgegolten» würde, auf 3'700 Franken beschränken müsse, um die Forderung der Klägerin nicht zu überschreiten. Weil die Klage mehrheitlich abgewiesen wird, muss die Klägerin 2'000 Franken an die Parteikosten bezahlen.
Das Bezirksgericht weist die Forderungen wegen sexueller Belästigung und damit verbundener diskriminierender Kündigung ab. Die Klägerin erhält wegen der fristlosen Entlassung eine Entschädigung und Lohnnachzahlung, insgesamt 7'400 Franken. Sie muss 2'000 Franken an die Parteikosten zahlen.
Bezirksgericht Weinfelden, B.2007.27