Branche
Administration, services publics
Sexe
Homme
Base légale
Autre
Mots-clés juridiques
Mobbing • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2005
Entrée en force
oui
Berne Cas 47

Disziplinarverfahren gegen Generalsekretär wegen sexueller Belästigung

Der Generalsekretär in einer Direktion wird vom Vorgesetzten gerügt, nachdem eine Mitarbeiterin ihre Stelle kündigt und als Begründung das schlechte Arbeitsklima und sexuelle Belästigung nennt. Er erhält eine Frist, um Vorschläge für Verbesserungen zu machen. Doch stattdessen meldet er sich krank. Darauf lässt die zuständige Stelle eine Untersuchung durchführen. Gestützt darauf verfügt sie als Disziplinarmassnahme, dass er in eine andere niedrigere Funktion ohne Führungsaufgabe versetzt und ihm der Lohn gekürzt wird. Gegen diese Verfügung reicht er Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er bemängelt, das Disziplinarverfahren sei rechtlich mangelhaft durchgeführt worden und die Sanktionen seien nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht untersucht, ob der Kläger mit sexueller Belästigung und Mobbing gegen das Personalrecht und gegen das Gleichstellungsgesetz verstossen hat. Es kommt zum Schluss, dass sein über Jahre andauerndes Fehlverhalten als Führungskraft die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gerechtfertigt habe. Zudem stellt das Gericht verbale sexuelle Belästigungen fest. Das Gericht heisst alle Disziplinarmassnahmen der Vorinstanz gut, reduziert jedoch die Lohnkürzung um eine Lohnklasse.

Historique de la procédure

20.06.2005
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde teilweise gut
Nach der Kündigung einer Mitarbeiterin, der dritten im Amt, wird der Generalsekretär von seinem Vorgesetzten gerügt. Die Mitarbeiterin hatte die Kündigung mit dem schlechten Arbeitsklima und sexueller Belästigung begründet. Der Vorgesetzte fordert den Generalsekretär auf, Vorschläge zu machen, wie in Zukunft solche Kündigungen vermieden werden können. Darauf bleibt er der Arbeit fern. Die zuständige Stelle beschliesst eine Untersuchung der Vorfälle. Es werden neun Mitarbeitende befragt. Aufgrund der Ergebnisse beschliesst die zuständige Stelle, der Generalsekretär habe gegen das Personalreglement und gegen das Gleichstellungsgesetz verstossen. Sie verfügt als Disziplinarmassnahme, dass er an eine andere Stelle ohne Führungsfunktion versetzt wird. Ausserdem soll sein Lohn bis zum Antritt der neuen Stelle um 10 Prozent gekürzt werden. Er erhebt Einspruch beim Regierungsstatthalteramt und, nach dessen Ablehnung, Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin führt er an, dass die Disziplinaruntersuchung rechtliche Mängel aufweise, die Begründungen für die Sanktionen nicht stichhaltig seien und er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Ausserdem habe der Vorgesetzte während Jahren nichts unternommen und damit seine Kontrollpflicht verletzt. Das Verfahren gegen ihn sei politisch begründetes Mobbing und er sei durch Rufmord in den Medien vorverurteilt worden.

Das Verwaltungsgericht weist die Vorwürfe der rechtlichen Mängel am Disziplinarverfahren ab. Zu den Unterstellungen eines politischen Komplotts nimmt es keine Stellung. Es untersucht die Begründungen für das Disziplinarverfahren. Dabei stützt es sich auf die durchgeführte Untersuchung. Es kommt zum Schluss, dass die Aussagen der Mitarbeitenden eindeutige Beweise dafür geben, dass der Kläger mehrfach und in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten als Führungskraft verstossen habe. Als schwerwiegende Verstösse zählt das Gericht Schikanen, Kopfnüsse, Spott, Bedrängen mit Fragen zum Privatleben, demütigende Übernamen, schlüpfrige Witze und eine frauenverachtende Sprache auf. Sein Fehlverhalten sei ihm bewusst gewesen, wie seine Reaktion auf die dritte Kündigung gezeigt habe. Zum Vorwurf der sexuellen Belästigung hält das Gericht fest, dass der Vorwurf der sexuellen Belästigungen berechtigt sei. Allerdings treten die sexuellen Belästigungen gegenüber dem allgemein fehlbaren Verhalten in den Hintergrund. Den Vorwurf des Klägers, dass sein Vorgesetzter die Kontrollpflicht verletzt habe, lässt das Gericht nicht gelten. Es hält fest, dass er als Führungskraft zur Selbstkontrolle verpflichtet sei.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es reduziert die Lohnkürzung auf Lohnklasse 24. An der Versetzung an eine andere Stelle ohne Vorgesetztenstellung hält es fest. Der Kläger muss zwei Drittel der Verfahrenskosten übernehmen.

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Nr. 21837U