Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Mesures préventives • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2007
Entrée en force
oui
Saint-Gall Cas 17

Kündigung eines Kadermitarbeiters wegen sexueller Belästigung

Ein Fachberater mit Kaderfunktion belästigt während der ersten Monate seiner Anstellung mehrere Mitarbeiterinnen. Deshalb erhält er die fristlose Kündigung. Er ficht diese beim Arbeitsgericht an und verlangt eine Nachzahlung der Löhne für die reguläre Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung, insgesamt rund 24'000 Franken. Das Arbeitsgericht bezeichnet die sexuellen Belästigungen als „im Grenzbereich der Strafbarkeit“. Trotzdem kommt es zum Schluss, dass eine fristlose Entlassung nicht nötig gewesen sei, der Kläger hätte nach einem Verweis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter beschäftigt werden können. Diesen Entscheid zieht die Arbeitgeberin weiter. Das Kantonsgericht entscheidet, dass eine sexuelle Belästigung mehrerer Mitarbeiterinnen eine fristlose Kündigung rechtfertige, denn die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die Mitarbeiterinnen vor sexuellen Belästigungen zu schützen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Ausserdem sei sie, falls weitere Belästigungen vorgekommen wären, den Betroffenen gegenüber entschädigungspflichtig. Das Kantonsgericht schützt die fristlose Kündigung und weist die Forderungsklage des Belästigers vollumfänglich ab.

Historique de la procédure

23.05.2007
Das Kantonsgericht heisst Berufung der Arbeitgeberin gut
Ein Facharbeiter für Früchte und Gemüse arbeitet seit vier Monaten im Betrieb, als sich eine Mitarbeiterin wegen Belästigungen beschwert. Darauf erkundigt sich die Personalabteilung in anderen Filialen über das Verhalten des Kadermitglieds. Es zeigt sich, dass sich mehrere Mitarbeiterinnen von ihm belästigt fühlten, weil er, wenn er allein mit ihnen war, zudringlich wurde und sie mit sexistischen Worten oder Taten belästigte. So berührte er eine Mitarbeiterin am Gesäss, einer anderen drohte er mit Entlassung, wenn sie nicht mit ihm zu einem Kaffee komme. Die Arbeitgeberin entlässt den Fachberater fristlos. Dieser unterschreibt die Kündigung, geht aber dann vor Arbeitsgericht mit der Forderung, dass ihm die Löhne der ordentlichen Kündigungsfrist von vier Monaten nachbezahlt werden und er eine Entschädigung erhalte. Statt der fristlosen Kündigung hätte er an eine andere Stelle versetzt werden können, begründet er die Forderung. Das Arbeitsgericht hört fünf Zeuginnen an und kommt zum Schluss, dass das Verhalten des Klägers als sexuelle Belästigung im Grenzbereich der Strafbarkeit zu bewerten sei. Dennoch gibt es dem Kläger im Urteil vom 7. Dezember 2006 teilweise Recht: eine fristlose Entlassung sei nicht gerechtfertigt gewesen, er hätte während der ordentlichen Kündigungsfrist weiter arbeiten können. Deshalb müsse die Arbeitgeberin ihm vier Monatslöhne nachzahlen. Die Arbeitgeberin erhebt Berufung gegen diesen Entscheid.

Das Kantonsgericht hält fest, dass die Aussagen der Zeuginnen klar und unmissverständlich auf sexuelle Belästigungen schliessen lassen. Der Kadermitarbeiter habe seine spezielle Stellung, zu der Verantwortung und Treuepflicht gehörten, ausgenutzt. Deshalb sei es nicht zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis vier Monate weiter zu führen. Ausserdem habe die Arbeitgeberin eine Verpflichtung, Mitarbeiterinnen vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Eine Versetzung an eine andere Stelle sei in einem solchen Fall nicht zwingend. Doch die Arbeitgeberin hätte, falls weitere Belästigungen vorgefallen wären, die Betroffenen entschädigen müssen. Schliesslich weist das Gericht auch darauf hin, dass der Fachberater bei Antritt der Stelle das betriebsinterne Reglement zum Personenschutz unterschrieben habe. Darin seien für sexuelle Belästigungen Sanktionen aufgeführt, die bis zur fristlosen Entlassung gehen können. Es entscheidet, der Schutz vor sexueller Belästigung sei vorrangig und damit die fristlose Entlassung des Fachberaters gerechtfertigt.

Das Kantonsgericht heisst die Berufung der Arbeitgeberin gut und weist die Forderungsklage des Belästigers vollumfänglich ab.

Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,