- Branche
- Hôtellerie-restauration
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2008
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Küchenhilfe
Eine Küchenhilfe erhält mit Ferien insgesamt viereinhalb Monate Mutterschaftsurlaub. Die Aufforderung, die Stelle selber zu kündigen, weil die Arbeit mit zwei Kindern zu beschwerlich sei, lehnt sie ab. Vier Tage vor Ablauf des Urlaubs erhält sie eine Verwarnung und die Aufforderung, unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Sie teilt dem Arbeitgeber mit, dass ihr das wegen der Kinder erst acht Tage später möglich sei; sie habe sich bei der Berechnung des Datums geirrt. Darauf erhält sie die fristlose Kündigung. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle und verlangt Entschädigungen wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2) und fristloser Entlassung (Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin erhält nach der Geburt des Kindes Besuch von der Frau des Chefs. Diese versucht sie zu überreden, die Stelle als Küchenhilfe zu kündigen, weil ihr Arbeitsweg zu lang und die Arbeit mit zwei Kindern zu beschwerlich sei. Die Klägerin will aber weiter arbeiten. Sie berechnet, dass der gesamte Urlaub bis am 27. Oktober dauert, tatsächlich ist er aber bereits am 16. Oktober zu Ende. Am 12. Oktober erhält sie die Aufforderung, sofort an die Arbeit zurückzukehren. Darauf teilt ihr Ehemann dem Arbeitgeber persönlich mit, dass sie sich im Datum geirrt hätten. Wegen der Kinder könne sie erst am 20. Oktober wieder arbeiten. Darauf wird ihr die Stelle fristlos gekündigt. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von zwei Monatslöhnen bzw. 6600 Franken, eine Genugtuung wegen fristloser Kündigung von 4400 Franken und geschuldete Anteile der 13. Monatslöhne von 5475 Franken.
Die Schlichtungsstelle verneint eine diskriminierende Kündigung, beurteilt die fristlose Entlassung aber als ungerechtfertigt. Auch die geschuldeten Löhne seien nachzuzahlen. Sie macht einen Einigungsvorschlag von insgesamt 8000 Franken.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Nach Verrechnung der Arbeitslosengelder erhält die Klägerin 3353 Franken Entschädigung.
Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 02/2008
Die Schlichtungsstelle verneint eine diskriminierende Kündigung, beurteilt die fristlose Entlassung aber als ungerechtfertigt. Auch die geschuldeten Löhne seien nachzuzahlen. Sie macht einen Einigungsvorschlag von insgesamt 8000 Franken.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Nach Verrechnung der Arbeitslosengelder erhält die Klägerin 3353 Franken Entschädigung.
Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 02/2008