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- 1 Décision 2007
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Diskriminierende Kündigung einer Sekretärin
Eine Sekretärin arbeitet seit sechs Jahren bei einem Wirtschafts- und Steuerberater. Sie fühlt sich durch seine sexistische Bemerkungen in ihrer Privatsphäre verletzt. Als sie ihm klar macht, dass sie keine privaten Gespräche mehr wolle, erhält sie die Kündigung. Sie wendet sich wegen diskriminierender Kündigung und sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 4) an die Schlichtungsstelle und verlangt eine Entschädigung. Der Vorgesetzte weist die Vorwürfe zurück. Auch die Befragung während der Schlichtungsverhandlung klärt die Beweislage nicht. Die Schlichtungsstelle schlägt eine Entschädigung von einem Monatslohn vor. Die Parteien einigen sich dann selber auf eine reduzierte Entschädigung.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin arbeitet als Alleinsekretärin bei einem Wirtschafts- und Steuerberater. Sie wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle. Dort verlangt sie eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung und sexueller Belästigung. Sie sagt aus, dass sie vom Arbeitgeber mehrmals belästigt worden sei. Während eines gemeinsamen Essens habe er anzügliche Bemerkungen gemacht und sie über ihr Privatleben ausgefragt. Sie fühlt sich von ihm unter Druck gesetzt und hat das Gefühl, er sei eifersüchtig. Peinlich sei ihr auch, dass er nach aussen den Eindruck erwecke, dass sie ein Verhältnis hätten. Weil sie den Druck nicht mehr aushält, macht sie ihm klar, dass sie kein Wort mehr über ihr Privatleben reden wolle und verlangt, dass er sie wieder siezt. Der Arbeitgeber verneint, dass er die Sekretärin in irgendeiner Weise sexuell belästigt oder ihr gegenüber anzügliche Bemerkungen gemacht habe. Dass er nach aussen ein Verhältnis mit ihr simuliere, sei eine Unterstellung.
Für beide Parteien ist klar, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Frage kommt, doch erwähnen beide, dass es auch Zeiten guter Zusammenarbeit gegeben habe. Trotz der Befragung bleibt die Beweislage schwierig. Es entsteht der Eindruck, dass der Konflikt teilweise auch auf unterschiedliche Wahrnehmungen zurückzuführen ist. Da das Prozessrisiko für beide Parteien hoch ist, schlägt die Schlichtungsstelle für eine Bereinigung der Angelegenheit vor, dass die Klägerin eine Entschädigung von einem Monatslohn erhält. Schliesslich einigen sich die Parteien auf eine reduzierte Entschädigung zusätzlich zum Lohn und der Bezahlung des 13. Monatslohns. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, ihr ein gutes Arbeitszeugnis und ein neutrales Kündigungsschreiben auszustellen.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 1/2007
Für beide Parteien ist klar, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Frage kommt, doch erwähnen beide, dass es auch Zeiten guter Zusammenarbeit gegeben habe. Trotz der Befragung bleibt die Beweislage schwierig. Es entsteht der Eindruck, dass der Konflikt teilweise auch auf unterschiedliche Wahrnehmungen zurückzuführen ist. Da das Prozessrisiko für beide Parteien hoch ist, schlägt die Schlichtungsstelle für eine Bereinigung der Angelegenheit vor, dass die Klägerin eine Entschädigung von einem Monatslohn erhält. Schliesslich einigen sich die Parteien auf eine reduzierte Entschädigung zusätzlich zum Lohn und der Bezahlung des 13. Monatslohns. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, ihr ein gutes Arbeitszeugnis und ein neutrales Kündigungsschreiben auszustellen.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 1/2007