Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2007
Zurich Cas 156

Diskriminierende Kündigung einer Sachbearbeiterin wegen Schwangerschaft

Eine Sachbearbeiterin in einem Modegeschäft wird wegen guter Leistungen zur stellvertretenden Finanzchefin befördert. Als sie schwanger wird, sagt der Geschäftsführer in einem persönlichen Gespräch, dass sie sich damit die Karriere ruiniere und sich überlegen solle, ob sie das Kind behalten wolle. Im April 2006 bringt sie das Kind zur Welt. Vor der Geburt teilt sie mit, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub die Arbeit wieder aufnehmen wolle. Auf die Aufforderung, selber zu kündigen, geht sie nicht ein. Nach ihrer Rückkehr wird sie mit einer andern Arbeit beschäftigt, mit der Begründung, ihre Stelle habe anderweitig besetzt werden müssen. Nach vier Wochen erhält sie die Kündigung. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle und verlangt wegen diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von vier Monatslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2). Doch die Schlichtungsstelle kann einzig Nichteinigung feststellen, weil der Arbeitgeber eine Teilnahme an der Verhandlung verweigert.

Historique de la procédure

24.05.2007
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin arbeitet seit gut sechs Jahren als Sachbearbeiterin in einem Damenmodegeschäft. Dank guter Leistungen, die in einem Zwischenzeugnis ausgewiesen sind, wird ihr die Stellvertretung der Finanzchefin übertragen. Als sie kurz darauf schwanger wird, teilt sie das der Vorgesetzten mit. Während eines persönlichen Gesprächs mit dem Geschäftsinhaber sagt dieser, er bedaure die Schwangerschaft. Dadurch ruiniere sie sich die Karriere und, weil sie mit einem Kleinkind keine zuverlässige Mitarbeiterin sei, müsse er sie ersetzen. Er rät ihr, sich gut zu überlegen, ob sie das Kind behalten wolle. Im April des Folgejahres bringt die Klägerin das Kind zur Welt. Wie sie vor der Geburt angekündigt hatte, kehrte sie nach dem Mutterschaftsurlaub an die Arbeitsstelle zurück. Gemäss ihrer Aussage musste sie eine andere Arbeit verrichten. Nach vier Wochen erhält sie die Kündigung mit der Begründung, ihre Arbeitsstelle habe anderweitig besetzt werden müssen. Sie wendet sich wegen diskriminierender Kündigung an die Schlichtungsstelle. Doch der Arbeitgeber lässt sich nicht auf das Schlichtungsverfahren ein.

Die Schlichtungsstelle muss Nichteinigung feststellen, weil sich der Arbeitgeber nicht auf das Verfahren einlässt.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 3/2007