Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 1999
Entrée en force
oui
Zurich Cas 41

Diskriminierung einer Sachbearbeiterin bei der Bank

Die Klägerin ficht ihre Kündigung als diskriminierend an. Sie sei nur erfolgt, weil sie nicht auf sexuelle Avancen zweier Vorgesetzter eingegangen sei. Ausserdem macht die Sachbearbeiterin Lohndiskriminierung geltend, da ein Mitarbeiter, der die gleiche Arbeit verrichtete, deutlich mehr verdiente. Die Behauptung der diskriminierenden Kündigung erscheint der Schlichtungsstelle wenig glaubwürdig, hingegen befindet sie die Lohndifferenz als um die Hälfte zu hoch. Die Bank ist daraufhin bereit, den Lohn der Klägerin rückwirkend zu erhöhen.

Historique de la procédure

04.08.1999
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Einer Bankangestellten wird nach Ansetzen einer Bewährungsfrist und verschiedenen Qualifikationsgesprächen gekündigt. Sie wehrt sich gegen diese Kündigung, weil die ihr gemachten Vorwürfe ungerechtfertigt und vorgeschoben seien. Eigentlich sei die Kündigung erfolgt, weil sie sexuelle Begehren zweier Vorgesetzter zurückgewiesen habe. Ausserdem macht die Klägerin einen Lohngleichheitsanspruch geltend, weil ein Mitarbeiter, dem später die Leitung des Teams übertragen wird, zunächst die gleiche Arbeit wie sie verrichtet, aber mehr Lohn bezieht (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Bank erklärt, die Arbeitsleistung der Klägerin sei nie beanstandet worden, wohl aber ihr Verhalten, was zu dem Ansetzen einer Bewährungsfrist geführt habe. Die Klägerin habe sich völlig uneinsichtig gezeigt, so dass am Ende nur die Kündigung geblieben sei. Entsprechende Avancen von zwei Vorgesetzten werden bestritten. Hinsichtlich Lohngleichheitsanspruch lässt die Bank selber durchblicken, dass die Lohndifferenz als Folge einer Umplatzierung im Rahmen der Reorganisation tatsächlich zeitweise etwas hoch gewesen sei.

Der Schlichtungsstelle erscheint die Behauptung der diskriminierenden Kündigung wenig glaubwürdig, hingegen findet sie die Lohndifferenz zwischen der Klägerin und der männlichen Vergleichsperson von monatlich rund 1'000 Franken um die Hälfte zu hoch. Die andere Hälfte des Lohnunterschieds sei aufgrund des Umstands, dass die Vergleichsperson als späterer Leiter der Abteilung angestellt wurde und bereits vorher einige Zusatzfunktionen hatte, nicht zu beanstanden.

Beide Seiten stimmen daraufhin einer Lohnnachzahlung von 500 Franken pro Monat zu für die Zeit, in der die Sachbearbeiterin und der später beförderte Kollege dieselbe Arbeit verrichtet haben.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/5