- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2008
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer kaufmännischen Angestellten wegen Mutterschaft
Eine kaufmännische Angestellte wird nach dem Mutterschaftsurlaub wegen Neuorganisation entlassen. Da sie im Zeitpunkt der Kündigung krank geschrieben war, macht sie Ungültigkeit der Kündigung geltend. Die Arbeitgeberin wiederholt die Kündigung und stellt die Mitarbeiterin frei. Diese verlangt vor der Schlichtungsstelle, dass die Kündigungsfrist krankheitsbedingt verlängert werde und sie eine Entschädigung erhalte, weil sie wegen der Mutterschaft entlassen worden sei (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die familiären Verhältnisse die Kündigung ausgelöst hatten. Ausserdem sei erst die zweite Kündigung rechtswirksam gewesen. Die Parteien einigen sich darauf, dass die Klägerin eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen erhält und die Kündigungsfrist um zwei Monate verlängert wird.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die kaufmännische Angestellte arbeitet in einem Ziegeleiunternehmen. Nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub wird sie wegen „Neuorganisation“ entlassen. Weil sie im Zeitpunkt der Kündigung krank geschrieben war, ficht sie die Kündigung als ungültig an. Die Arbeitgeberin bestreitet die Krankheit der Klägerin, gleichzeitig wiederholt sie die Kündigung mit sofortiger Freistellung. Darauf wendet sich die Klägerin an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt, dass der Betrieb die Kündigungsfrist aufgrund ihrer Erkrankung verlängert. Zudem fordert sie eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung. Die Arbeitgeberin weist eine Diskriminierung aufgrund der Mutterschaft von sich. Sie habe die Stelle anderweitig besetzen müssen, weil sich die Klägerin nicht zur Rückkehr nach dem Mutterschaftsurlaub verpflichten wollte.
Die Schlichtungsstelle erkennt genügend Anhaltspunkte für eine Kündigung aufgrund der familiären Verhältnisse der Klägerin. Die Rechtfertigung der Arbeitgeberin könne nicht überzeugen. Ausserdem nimmt die Schlichtungsstelle an, dass erst die zweite Kündigung Gültigkeit hatte, weil bei der ersten noch die Sperrfrist wegen Krankheit wirksam war.
Die Klägerin erhält wegen diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen oder 17'000 Franken. Die Kündigungsfrist wird infolge Krankheit verlängert.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 2/2008
Die Schlichtungsstelle erkennt genügend Anhaltspunkte für eine Kündigung aufgrund der familiären Verhältnisse der Klägerin. Die Rechtfertigung der Arbeitgeberin könne nicht überzeugen. Ausserdem nimmt die Schlichtungsstelle an, dass erst die zweite Kündigung Gültigkeit hatte, weil bei der ersten noch die Sperrfrist wegen Krankheit wirksam war.
Die Klägerin erhält wegen diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen oder 17'000 Franken. Die Kündigungsfrist wird infolge Krankheit verlängert.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 2/2008