Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Promotion • Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2008
Entrée en force
oui
Zurich Cas 182

Lohngleichheit für eine Informatik-Angestellte

Die Informatik-Angestellte arbeitet in einer grossen Gemeinde. Wegen Auseinandersetzungen mit ihrem Vorgesetzten erhält sie die Kündigung. Nach Ablauf der Kündigungsfrist wendet sie sich wegen Beförderungs- und Lohndiskriminierungen (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt eine rückwirkende Beförderung um eine Stufe und eine entsprechende Lohnanpassung, insgesamt 63'000 Franken. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass eine Beförderungsdiskriminierung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beurteilt werden könne. Bei der Lohneinstufung zeigt sich, dass eine ungerechtfertigte Differenz zum Lohn eines Kollegen bestanden hatte. Die Parteien einigen sich auf eine pauschale Ausgleichszahlung von 7'000 Franken.

Historique de la procédure

30.10.2008
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin war eine langjährige Angestellte. Nach Auseinandersetzungen mit ihrem Vorgesetzten, die durch interne Mediation nicht beigelegt werden können, erhält sie die Kündigung aus betrieblichen Gründen. Nachdem Abfindung und Höhe der Lohnfortzahlung nach Personalrecht geregelt sind, zieht sie den Rekurs gegen die Kündigung zurück. Doch sie wendet sich wegen Diskriminierung bei der Beförderung und beim Lohn an die Schlichtungsstelle. Während ihrer Anstellung habe sie mehrmals vergeblich eine Beförderung und Weiterbildung verlangt. Und ihr Lohn sei nach dem Wechsel ins neue Lohnsystem nicht erhöht worden. Für ihre Forderung der Lohnnachzahlung bezieht sie sich auf verschiedene männliche Vergleichspersonen. Nur einer von ihnen verdient mehr als sie, und zwar 70 Franken monatlich. Die Arbeitgeberin verneint eine Diskriminierung: die Klägerin hätte sich nach dem Wechsel des Lohnsystems zur Wehr setzen können und der Kollege sei eine ausgewiesene Fachkraft.

Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass es keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Einstufung der Funktion der Klägerin gebe und es nach rechtskräftiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei, eine allfällige frühere Beförderungsdiskriminierung festzustellen. Sie prüft, ob eine Lohndiskriminierung vorliegt. Dabei zeigt sich, dass die Vergleichsperson mit dem leicht höheren Lohn einen insgesamt weniger anspruchsvollen Aufgabenbereich als die Klägerin hatte und von dieser bei der Arbeit angeleitet worden war. Sie stellt fest, dass eine Diskriminierung im Umfang der Lohndifferenz vorliege, die ausgeglichen werden müsse.

Die Klägerin erhält eine pauschale Ausgleichszahlung von insgesamt 7'000 Franken.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 6/2008