Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2008
Argovie Cas 34

Diskriminierende Kündigung einer Druckereiangestellten

Die Druckereiangestellte erhält eine Änderungskündigung, mit welcher ihre bisherige Teilzeitanstellung durch Arbeit auf Abruf abgelöst wird. Sie wehrt sich mit der Begründung, die Firma wolle sie loswerden. Laut Arbeitgeber haben alle Teilzeitmitarbeiterinnen im Fachbereich Weiterverarbeitung dieselbe Änderungskündigung erhalten, die von den anderen akzeptiert worden sei. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Kündigung ausschliesslich Frauen treffe und deshalb eine indirekte Diskriminierung darstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie schlägt vor, dass sich die Parteien auf eine Entschädigung einigen sollen, denn die Klägerin hat die Stelle unterdessen gekündigt. Doch der Arbeitgeber geht nicht darauf ein.

Historique de la procédure

04.09.2008
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Angestellte arbeitet seit vielen Jahren in der Druckerei. Sie erhält eine Änderungskündigung, die den bisherigen Arbeitsvertrag einer 40-Prozent-Anstellung durch Arbeit auf Abruf ablöst. Sie wehrt sich gegen die Kündigung mit dem Argument, dass der Arbeitgeber sie los haben wolle, weil sie wiederholt auf Missstände im Betrieb hingewiesen habe. Ausserdem habe sie in einem Umfeld sexueller Belästigung arbeiten müssen. Sie sei nicht direkt betroffen, habe aber gesehen, wie andere Frauen in ihrem Fachbereich sexuell belästigt wurden. Laut Arbeitgeber sind in der Weiterverarbeitung sämtliche Angestellten mit einem Teilzeitpensum unter 80 Prozent neu im Stundenlohn angestellt worden. Alle hätte das Angebot angenommen. Den Vorwurf der sexuellen Belästigung bezeichnet er als Scheinargument.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass ausschliesslich Frauen Änderungskündigungen erhalten haben. Deshalb stellten diese eine indirekte Diskriminierung dar. Sie schlägt vor, dass sich die beiden Parteien über eine Entschädigung einigen sollen. Die Klägerin kündigt die Arbeitsstelle. Ihre Anwältin fordert zwei bis vier Monatslöhne Entschädigung, doch der Vertreter des Arbeitgebers lehnt den Vorschlag ab.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest. Die Klägerin geht vor Arbeitsgericht.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Nr. 2008.02