- Branche
- Education
- Sexe
- Femme • Homme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale • Evaluation du travail
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 2007
Lohndiskriminierung bei KindergärtnerInnen
61 KindergärtnerInnen verlangen bei der Schlichtungsstelle eine Erhöhung des Zwangsteilpensums. Bei der kantonalen Besoldungsrevision wurden sie in eine höhere Besoldungsklasse eingestuft, doch gleichzeitig ihr Zwangsteilpensum gesenkt. Die KindergärtnerInnen machen geltend, dass sie damit in einem typischen Frauenberuf gegenüber Primarschul- oder Gymnasiallehrkräften diskriminiert worden seien. Wegen der Senkung des Beschäftigungsgrades erhielten sie nun weniger Lohn als vor der Besoldungsrevision. Sie verlangen die Beibehaltung der neu eingeführten Besoldungsklasse, jedoch ohne weitere Abzüge. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass der Beschäftigungsgrad ab August 2008 der Kindergärtnerinnen auf 87 Prozent erhöht und damit jenem der Primarlehrkräfte angepasst werden solle. Doch es kommt kein Vergleich zustande.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die KindergärtnerInnen aus 19 Gemeinden verlangen eine Erhöhung des Zwangsteilpensums. Im Rahmen der kantonalen Besoldungsrevision waren sie zwar beim Lohn um 3-4 Klassen besser eingestuft worden, von Lohnklasse 17/18 in die Lohnklasse 14, doch gleichzeitig wurde ihr Zwangsteilpensum mit neu 82,1 Prozent gegenüber den vorherigen 84,5 Prozent. Das entspricht neu 23 Pflichtstunden mit Umrechnungsfaktor 1,5, bis zur Revision waren es 21,5 Pflichtstunden mit Umrechnungsfaktor 1,65). Die Kindergärtnerinnen halten fest, dass damit der typische Frauenberuf der Kindergärtnerin gegenüber andern Lehrkräften wie Primar- und GymnasiallehrerInnen diskriminiert werde. Ihr Lohn sei heute tiefer als vor der Besoldungsrevision. Sie verlangen die Beibehaltung der Einreihung in die Lohnklasse 14, doch ohne jegliche weitere Abzüge. Dabei weisen sie darauf hin, dass beim selben Umwandlungsfaktor, wie er für die Primarlehrkräfte gilt, eine Zwangsteilpensum von 90,5 Prozent resultieren würde.
Die Schlichtungsstelle erachtet die Diskriminierung als glaubhaft gemacht. Weil der Arbeitgeber keine Begründung für die Arbeitszeitreduktion vorbringt, schlägt sie vor, dass der Beschäftigungsgrad der KindergärtnerInnen ab August 2008 auf 87 Prozent angehoben und für die vorherigen Jahre ab 2001 der ausgerichtete Lohn an die Teuerung angepasst wird.
Die Klägerinnen und der Kanton lehnen den Vergleichsvorschlag ab. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. SGL 2007 2
Die Schlichtungsstelle erachtet die Diskriminierung als glaubhaft gemacht. Weil der Arbeitgeber keine Begründung für die Arbeitszeitreduktion vorbringt, schlägt sie vor, dass der Beschäftigungsgrad der KindergärtnerInnen ab August 2008 auf 87 Prozent angehoben und für die vorherigen Jahre ab 2001 der ausgerichtete Lohn an die Teuerung angepasst wird.
Die Klägerinnen und der Kanton lehnen den Vergleichsvorschlag ab. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. SGL 2007 2