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- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
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- 1 Décision 2007
Diskriminierende Kündigung einer Bar-Angestellten wegen Schwangerschaft während der Probezeit
Eine Bar-Angestellte teilt ihrem Arbeitgeber während der Probezeit mit, dass sie schwanger sei. Sie wird vom Arzt krank geschrieben. Darauf stellt ihr Arbeitgeber eine Entschädigung in Aussicht, wenn sie selber die Stelle kündige. Nachdem sie um eine schriftliche Kündigung bittet, wird sie ohne zusätzliche Entschädigung aus wirtschaftlichen Gründen entlassen. Sie fordert vor der Schlichtungskommission eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen, weil ihr wegen der Schwangerschaft gekündigt worden sei (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Art. 5). Der Arbeitgeber lehnt einen Vergleichsvorschlag ab.Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Bar-Angestellte teilt ihrem Arbeitgeber telefonisch mit, dass sie schwanger sei, gleichzeitig wird ihr vom Arzt eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert mit der Forderung, dass man ihr eine schwangerengerechte Arbeit zuteile. Darauf stellt ihr der Arbeitgeber eine Entschädigung in Aussicht, wenn sie selber die Stelle kündige. Sie wendet sich an die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) und bittet auf deren Rat den Arbeitgeber um eine schriftliche Kündigung. Diese erhält sie eine paar Tage später - noch während der Probezeit - mit Verweis auf wirtschaftliche Gründe. Eine Entschädigung wird ihr nicht angeboten. Sie wehrt sich vor der Schlichtungskommission gegen die Kündigung und macht geltend, dass diese sei wegen der Schwangerschaft ausgesprochen worden.
Während des Schlichtungsverfahrens macht, die Angestellte, die von einem Gewerkschaftssekretär vertreten wird, eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von zwei Monatslöhnen geltend. Der Arbeitgeber ist nicht bereit, sich zu vergleichen, da er zusammen mit der Bar-Angestellten auch zwei weitere Mitarbeitende wegen eines massiven Umsatzeinbruchs entlassen musste.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 1/2007
Während des Schlichtungsverfahrens macht, die Angestellte, die von einem Gewerkschaftssekretär vertreten wird, eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von zwei Monatslöhnen geltend. Der Arbeitgeber ist nicht bereit, sich zu vergleichen, da er zusammen mit der Bar-Angestellten auch zwei weitere Mitarbeitende wegen eines massiven Umsatzeinbruchs entlassen musste.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 1/2007