Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Pas d’indication
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2007
Berne Cas 63

Lohngleichheit für eine Chauffeuse

Die Mitarbeiterin ist als ungelernte Fachkraft in einer Druckerei als Chauffeuse im Kurierdienst tätig. Ihr Ehemann wurde als Allrounder angestellt und ist ebenfalls für Chauffeurdienste zuständig. 2006 erhalten beide einen neuen gleichlautenden Arbeitsvertrag, jedoch mit unterschiedlichen Löhnen. Die Klägerin wendet sich an die Schlichtungskommission mit der Forderung, dass die Lohndifferenz rückwirkend auf fünf Jahre ausgeglichen werde, denn sie übe dieselbe Arbeit wie ihr Ehemann aus. Die Schlichtungskommission macht den Vorschlag, die Lohndifferenz rückwirkend und zukünftig aufzuheben. Doch der Arbeitgeber lehnt einen Vergleich ab.

Historique de la procédure

29.10.2007
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Mitarbeiterin arbeitet seit 14 Jahren in der Druckerei - als Chauffeuse und als ungelernte Fachkraft im Betrieb. Ein Jahr nach ihrem Arbeitsantritt wird ihr Ehemann ebenfalls für Chauffeurdienste eingestellt. Beide erhalten 2006 einen neuen Arbeitsvertrag. Dieser lautet gleich, ausser dass die Mitarbeiterin weniger als ihr Ehemann verdient. Die Lohndifferenz betrug bei Arbeitsantritt des Ehemannes 635 Franken, 2007 noch 405 Franken pro Monat. Sie fordert vor der Schlichtungskommission eine rückwirkende Lohnangleichung für fünf Jahre. Der Arbeitgeber lehnt das Begehren ab mit der Begründung, dass sie mit einem Personenwagen und der Ehemann mit einem Lieferwagen ausliefere, und er schwerere und grössere Aufträge erledigen müsse. Im Gegensatz zu ihr fahre er nicht nur in der Agglomeration, sondern auch über die Kantonsgrenze hinaus. Ausserdem habe seine Belastung zugenommen, weil häufiger solche Lieferungen anfallen.

Der Ehemann erklärt, dass er aufgrund seines allfälligen Status als Zeuge nicht am Verfahren teilnehmen wolle. Beide Mitarbeitenden machen geltend, dass sie die Routen für die Verteilung der Waren selber zusammen stellen. Zwar liefere er an die grösseren Firmen, doch seien es immer die gleichen. Zudem e verfügen sie über Stapler, um die Arbeit zu erleichtern. Deshalb sei sein Aufwand mit Grossaufträgen nicht höher. Die Schlichtungskommission macht den Vorschlag, die bestehende Lohndifferenz inklusive Zinsen und Sozialversicherungsbeiträgen rückwirkend auszugleichen und der Klägerin in Zukunft denselben Lohn auszuzahlen. Der Arbeitgeber lehnt den Vorschlag ab.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/2007