Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 1999
Entrée en force
oui
Zurich Cas 44

Nichtanstellung einer Personalverantwortlichen

Eine Frau, die sich um die Stelle einer Personalverantwortlichen bewirbt, bekommt von der Firma den Bescheid, sie sei aufgrund ihres Geschlechts vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Sie klagt dies als Anstellungsdiskriminierung ein (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2), zieht die Klage jedoch zurück, als sie erfährt, um welche Art von Betrieb es sich handelt.

Historique de la procédure

06.10.1999
Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren wegen Rückzug ab
In einem Stelleninserat sucht eine Firma eine «Persönlichkeit als Personalverantwortlicher». Eine Frau bewirbt sich. Als die Firma ihr mitteilt, als Frau sei sie aufgrund des Anforderungsprofils vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, fordert sie von der Schlichtungsstelle, die Firma wegen diskriminierendem Verhalten zu einer Entschädigung zu verpflichten. In ihrer Stellungnahme hält die fragliche Firma fest, bei der Stelle handle es sich um die Personalführung in einem Produktionsbetrieb mit Drei-Schichtbetrieb, der also auch Nachtarbeit umfasse und ausschliesslich ausländische Männer beschäftige. Für eine Frau sei ein solches Umfeld nicht zumutbar. Die Klägerin zieht darauf ihr Begehren zurück.

Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/8