Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2007
Entrée en force
oui
Berne Cas 65

Sexuelle Belästigung einer Serviceangestellten

Die Serviceangestellte wird von einem Kollegen sexuell belästigt. Als sie sich an den Arbeitgeber wendet, teilt ihr dieser mit, dass ihn «ihr Sexualleben nichts angehe und sie bei Problemen rausfliege». Darauf verlangt sie schriftlich Schutz vor den Belästigungen. Ein paar Tage später wird ihr gekündigt. Vor der Schlichtungskommission fordert sie sechs Monatslöhne Entschädigung wegen sexueller Belästigung und diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Art. 5). Der Arbeitgeber weist alle Vorwürfe zurück. Er habe ihr aufgrund ihres untragbaren Verhaltens gegenüber Gästen und Mitarbeitenden gekündigt. Die Schlichtungskommission schlägt eine Entschädigung von 7'000 Franken sowie einen Parteikostenbeitrag von 1'000 Franken für die Angestellte vor. Beide Parteien sind damit einverstanden.

Historique de la procédure

06.11.2007
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Serviceangestellte wird von einem Kellner sexuell belästigt. Als sie sich wehrt und ihn auffordert, sie in Ruhe zu lassen, verhält er sich noch aufdringlicher, und der Inhaber des Restaurants droht, sie zu entlassen. Sie verlangt mit einem eingeschriebenen Brief Schutz vor den Belästigungen und erhält die Kündigung. Vor der Schlichtungsstelle fordert sie eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Der Arbeitgeber weist alle Vorwürfe zurück. Er bringt vor, dass er als Inhaber oder seine Schwester immer anwesend seien und die Belästigungen bemerkt hätten. Die Kündigung begründet er damit, dass sich die Angestellte gegenüber Gästen untragbar verhalten und es Streitereien mit andern Angestellten gegeben habe. Doch es zeigt sich, dass sie deshalb nie abgemahnt worden war. Während der Verhandlung zeigt sich zudem, dass der Arbeitgeber kein Präventionskonzept gegen sexuelle Belästigung hat. Zwar hatte er den Kellner mit den Vorwürfen konfrontiert, doch nichts weiter unternommen, als dieser ihm sagte, sein Verhalten sei immer korrekt gewesen.

Die Schlichtungskommission kommt zum Schluss, dass die Serviceangestellte die Belästigungen glaubwürdig geschildert habe, der Arbeitgeber ihren Vorwürfen aber nicht genügend nachgegangen sei. Ein einziges Gespräch mit dem Belästiger genüge als Massnahme zur Verhinderung von Belästigungen und zur Klärung der Vorwürfe nicht aus. Er könne nicht nachweisen, dass er alle zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen getroffen habe. Zum Brief der Klägerin mit der Bitte, seinen Schutzpflichten nachzukommen, hält die Kommission fest, dass dieser eine Beschwerde sei und sie deshalb nur mit einem begründeten Anlass entlassen werden konnte. Der Vorwurf des unkorrekten Verhaltens gegenüber Gästen erscheine als vorgeschobener Kündigungsgrund, weil die Klägerin deswegen nie abgemahnt worden war. Sie schlägt eine Entschädigung von 7'000 Franken und eine Parteientschädigung von 1'000 Franken vor.

Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich. Die Klägerin erhält insgesamt 8'000 Franken Entschädigung.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2007