Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Pas d’indication
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2008 - 2009
Entrée en force
oui
Lucerne Cas 13

Lohngleichheit für eine Angestellte im graphischen Gewerbe

Die Angestellte im graphischen Gewerbe stellt 2005 fest, dass sie weniger als ihr Kollege verdient. Darauf fordert sie mehrmals vergeblich beim Firmeninhaber mehr Lohn. Nach dem letzten Gespräch 2007, in dem sie auch auf den zu tiefen Lohn der Sekretärin hinweist, erhalten beide Frauen die Kündigung wegen Umstrukturierung. Die Stelle der beiden Teilzeitmitarbeiterinnen wird in eine Vollzeitstelle zusammengelegt. Die Angestellte wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle und verlangt eine rückwirkende Lohnnachzahlung (Gleichstellungsgesetz Art. 3), die aber abgelehnt wird. Sie gelangt ans Arbeitsgericht. Das Gericht erkennt keinen Zusammenhang zwischen der Lohnforderung und der Kündigung. Es weist die Klage ab.

Historique de la procédure

15.01.2008
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Angestellte stellt fest, dass sie rund 1'550 Franken weniger als ihr Arbeitskollege verdient. Sie arbeitet seit 6 Jahren im Betrieb und verdient 4'343 Franken, der Kollege ist seit 28 Jahren dort beschäftigt und sein Lohn beläuft sich auf 5'900 Franken. Vergeblich fordert sie mehr Lohn. Sie weist im Gespräch auch darauf hin, dass nicht nur sie sondern auch die Sekretärin zu wenig verdiene und sie diese darüber informiert habe. Darauf erhalten beide Frauen die Kündigung und die beiden Teilzeitstellen werden mit einer Vollzeitstelle neu besetzt. Die Angestellte wendet sich an die Schlichtungsstelle und fordert eine Nachzahlung der Lohndifferenz und eine Entschädigung von 14'250 Franken.

Es kommt keine Einigung zustande. Die Schlichtungsstelle stellt einen Weisungsschein für das Gericht aus.

Schlichtungsstelle für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, Nr. 21 2007 2
29.06.2009
Das Arbeitsgericht weist Klage ab
Beim Arbeitsgericht verlangt die Klägerin nur noch eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Art. 336 Obligationenrecht). Die Klägerin führt an, dass die Kündigung einzig deshalb erfolgt sei, weil sie zu tiefe Löhne geltend gemacht hätten. Der Arbeitgeber verweist darauf, dass er die Stelle neu besetzt habe, um eine Stellvertretung vor Ort für die ganze Woche zu haben. Diese sei mit den beiden Teilzeitstellen nicht gewährleistet gewesen.

Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin eine missbräuchliche Kündigung nicht nachweisen könne. Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Lohngleichheitsforderung und der Kündigung, denn die Umstrukturierung der Stellen sei bereits vorher angekündigt worden. Ausserdem habe die andere Mitarbeiterin keine Lohnungleichheit geltend gemacht und trotzdem die Kündigung erhalten.

Das Arbeitsgericht weist die Klage ab.

Arbeitsgericht Kanton Luzern, Nr. 11 08 142