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Anstellungsdiskriminierung einer Lehrerin
Eine Lehrerin wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil sie wegen ihrer Schwangerschaft diskriminiert worden sei (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie verlangt eine Entschädigung von 21'000 Franken, was drei Monatslöhnen entspricht. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass sie 20'000 Franken Entschädigung erhalten soll. Beide Parteien sind einverstanden.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Lehrerin bewirbt sich an einer Stelle, an welcher sie auch bei der Entwicklung eines Konzepts mitwirken soll. Die Schulbehörde geht das Arbeitsverhältnis nicht ein, nachdem ihr die Schwangerschaft mitgeteilt wird, weil die Kontinuität der Arbeit und das hohe Arbeitspensum nicht gewährleistet seien. Sie fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen oder 21'000 Franken, die von der Gegenpartei abgewiesen wird. Während der Schlichtungsverhandlung kommt eine Einigung zustande. Die Klägerin erklärt sich damit einverstanden. Die Gegenpartei verlangt Zeit, um den Schulrat zu informieren. Schliesslich wird die Vereinbarung von beiden Parteien unterschrieben.
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 20'000 Franken.
Schlichtungsstelle Nidwalden in Verfahren nach Gleichstellungsgesetz
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 20'000 Franken.
Schlichtungsstelle Nidwalden in Verfahren nach Gleichstellungsgesetz