Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2008
Bâle-Campagne Cas 30

Sexuelle Belästigung einer Angestellten Industrie

Die Angestellte arbeitet an der ausländischen Geschäftstelle einer Schweizer Industriefirma. Nach der fristlosen Kündigung wendet sie sich an die Schlichtungsstelle. Die Stelle sei ihr gekündigt worden, weil sie sich betriebsintern gegen sexuelle Belästigung eines Vorgesetzten beklagt habe. Sie verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Während der Schlichtungsverhandlung werden die sexuellen Übergriffe von der Arbeitgeberin nicht bestritten, doch diese seien mit Einverständnis der Klägerin erfolgt. Die Schlichtungsstelle kommt nach der Beweiserhebung zum Schluss, dass sexuelle Belästigung vorliege und eine fristlose Kündigung auch nach Arbeitsvertragsrecht nicht gerechtfertigt sei. Sie schlägt eine Entschädigung von 17'380 Franken vor. Der Arbeitgeber lehnt den Vorschlag ab.

Historique de la procédure

21.11.2008
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Angestellte wendet sich nach der fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung in Form von Annäherungsversuchen, Aufforderungen zum Geschlechtsverkehr und sexistischen Bemerkungen an die Schlichtungsstelle. Die fristlose Kündigung sei ausgesprochen worden, weil sie sich wegen der Belästigungen beklagt habe. Die Arbeitgeberin bringt als Begründung der Entlassung vor, dass die Klägerin nach der Meldung der Vorfälle an die Vorgesetzten in der Schweiz und der damit verbundenen Rückführung während einer ""tribunalartigen Einvernahme"" falsche Aussagen gemacht und damit gelogen habe. Das habe sich bei der telefonischen Einvernahme des angeschuldigten Vorgesetzten gezeigt.

Während der Schlichtungsverhandlung werden die sexuellen Übergriffe nicht bestritten, doch diese seien mit dem Einverständnis der Klägerin erfolgt. Die Klägerin habe zu ihrer gesamten Arbeitssituation in der ausländischen Geschäftsstelle unwahre Angaben gemacht. Die Schlichtungsstelle bejaht eine sexuelle Belästigung und vertritt zudem die Ansicht, dass eine fristlose Kündigung auch nach Arbeitsvertragsrecht nicht zu rechtfertigen sei. Sie schlägt als Vergleich eine Entschädigung von 17'380 Franken und die allenfalls noch geschuldeten Ferienguthaben vor. Auch soll das Konkurrenzverbot im Anhang des Arbeitsvertrages der Klägerin aufgehoben werden. Die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag ab.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 2/2008