Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Protection contre le congé • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2008
Entrée en force
oui
Bâle-Campagne Cas 31

Sexuelle Belästigung und Kündigung einer Raumpflegerin

Eine Raumpflegerin wendet sich an die Schlichtungsstelle mit der Forderung, ihre Kündigung sei aufzuheben. Sie war, nachdem sie der Arbeitgeberin sexuelle Belästigung durch einen Mieter am Arbeitsort mitgeteilt hatte, für den Rest des Tages freigestellt worden. Während der Schlichtungsverhandlung zeigt sich, dass das Arbeitsverhältnis gar nicht gekündigt ist. Die Raumpflegerin wurde nach dem Vorfall einzig an einen anderen Arbeitsort zugeteilt.

Historique de la procédure

21.11.2008
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Raumpflegerin wird während der Arbeit in einer Liegenschaft vom Mieter belästigt, indem er sich vor ihr entblösst. Sie verständigt sofort die Arbeitgeberin und diese meldet den Vorfall der Polizei. Für den Rest des Tages stellt sie die Angestellte frei. Diese gelangt an die Schlichtungsstelle mit der Forderung, dass die Kündigung aufzuheben sei.

Während der Schlichtungsverhandlung zeigt sich, dass das Arbeitsverhältnis gar nicht gekündigt ist. Die Schlichtungsstelle bejaht eine sexuelle Belästigung. Doch weil die Arbeitgeberin der Klägerin umgehend einen andern Arbeitsort zugeteilt hat, ist diese keinen weiteren Belästigungen mehr ausgesetzt. Beide Parteien kommen überein, dass die Belästigung durch den vereinbarten Arbeitsplatzwechsel beseitigt ist.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Das Arbeitsverhältnis wird an einem andern Arbeitsplatz weiter geführt.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 3/2008