Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Mesures préventives • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2009
Entrée en force
oui
Bâle-Campagne Cas 32

Sexuelle Belästigung einer Angestellten Reinigungsservice

Die Angestellte eines Reinigungsservice gelangt an die Schlichtungsstelle, weil sie vom Mitarbeiter eines Kunden sexuell belästigt worden sei. Diesen Vorwurf erhebt sie erst, nachdem die Arbeitgeberin sie an einen andern Arbeitsort versetzt hat. Sie verlangt, dass sie wieder am vorherigen Ort arbeiten kann, weil sie dort als Gruppenleiterin und mit einem höheren Pensum zugeteilt war. Während der Schlichtungsverhandlung zeigt sich, dass die Arbeitgeberin keine Abklärungen zur vorgeworfenen sexuellen Belästigung vorgenommen hat. Die Schlichtungsstelle schlägt einen Vergleich vor: Die Klägerin erhält innerhalb von drei Monaten eine Arbeitsstelle mit gleichwertiger Funktion und demselben Pensum wie vorher erhalten, die Arbeitgeberin ergreift notwendige Massnahmen gegen sexuelle Belästigung. Beide Parteien nehmen den Vorschlag an.

Historique de la procédure

13.03.2009
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Angestellte verlangt, dass die Arbeitgeberin sie wieder an ihrem früheren Arbeitsort einsetzt, weil sie dort als Gruppenleiterin tätig war und ein höheres Arbeitspensum hatte. Die Arbeitgeberin legt hingegen dar, dass die Arbeitnehmerin nicht mehr an diesen Einsatzort zurück könne, da der Kunde dies nicht wünsche. Sie wertet den Vorwurf der sexuellen Belästigung als Schutzbehauptung. Doch falls eine Belästigung vorgekommen sei, habe sie mit dem Arbeitsplatzwechsel richtig gehandelt.

Es kann nicht geklärt werden, welche Vorkehrungen getroffen wurden oder ob der Beschuldigte zur Rede gestellt wurde. Die Schlichtungsstelle ist der Ansicht, dass die Arbeitgeberin somit keine konkreten Massnahmen gegen sexuelle Belästigung getroffen habe, und die Klägerin einzig auf Wunsch des Kunden versetzt hatte. Damit sei der Betrieb der Aufgabe, Mitarbeiterinnen vor sexueller Belästigung zu schützen, nicht nachgekommen. Die Schlichtungsstelle schlägt als Vergleich vor, dass die Klägerin innerhalb drei Monaten eine Arbeitsstelle mit gleichwertiger Funktion und dasselbe Arbeitspensum wie vorher zugeteilt erhält. Die Arbeitgeberin muss den Vorwurf der sexuellen Belästigung abklären und allenfalls nötige Massnahmen dagegen ergreifen. Beide Parteien stimmen dem Vorschlag zu.

Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest. Die Klägerin wird zu denselben Arbeitsbedingungen wie bisher an einem andern Arbeitsort eingesetzt. Die Arbeitgeberin klärt die Vorwürfe ab und ergreift Massnahmen.

Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 4/2008