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Sexuelle Belästigung einer Sekretärin und einer Auszubildenden
Eine Sekretärin erhält während drei Monaten von einem Kollegen SMS mit sexistischen Inhalten. Als sie sich deswegen an ihren Vorgesetzten wendet, wird eine Aktennotiz erstellt und der Belästiger darauf hingewiesen, dass weitere Vorfälle personalrechtliche Konsequenzen hätten. Eineinhalb Jahre später meldet eine Mitarbeiterin dem Personaldienst, dass sie im selben Zeitraum, damals als Auszubildende, vom selben Verwaltungsangestellten (ihrem Ausbildner) mit SMS belästigt worden sei. Er habe damit erst aufgehört, als sie drohte, ihn beim Chef anzuzeigen. Darauf erhält er einen Verweis mit Kündigungsandrohung nach Personalgesetz (Art. 24 Abs. 2). Er reicht Rekurs ein und fordert die Aufhebung des Verweises mit der Begründung, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei (Bundesverfassung Art. 29 Abs. 2). Ausserdem sei die ganze Sache verjährt. Die Personalrekurskommission kommt zum Schluss, dass die beiden Frauen belästigt wurden und ein Verweis gerechtfertigt war. Rechtliches Gehör sei dem Rekurrenten in Gesprächen und in der Anhörung durch die Kommission gewährt worden. Der Belästiger zieht den Rekurs an den Regierungsrat weiter. Der Regierungsrat hält fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei zu handeln und sich die von der Personalverordnung vorgesehene Verjährung nur auf das Beschwerderecht des Opfers beziehe. Ausserdem habe der Belästiger «als Ausbildner seine Überordnungs- und Vertrauensstellung missbraucht». Der Regierungsrat weist den Rekurs ab.Historique de la procédure
Personalrekurskommission weist Rekurs ab
Der Verwaltungsangestellte sendet der Sekretärin im Herbst 2004 mehrere zweideutige SMS, spricht darin von ""seinem Edelsten"", von ""gekochten Eiern"" und dass er ""nackt durch die Wohnung rennt"". Sie schreibt ihm, dass ihr die SMS zu frech seien und er damit aufhören solle. Nach einem weiteren schlüpfrigen SMS wendet sie sich an den Vorgesetzten. Darauf finden mehrere Gespräche mit den Personalverantwortlichen statt. Der Belästiger unterschreibt eine Aktennotiz zu den Vorfällen.
2006 wendet sich eine weitere Mitarbeiterin, die 2004 vom Belästiger ausgebildet wurde, an die Personalabteilung mit dem Vorwurf, im selben Zeitraum von ihm mit SMS belästigt worden zu sein. Diese seien immer ""schmutziger"" geworden, worauf sie ihn gebeten habe, damit aufzuhören. Der Aufforderung sei er erst nachgekommen, als sie gedroht habe, den Chef zu informieren. Der Belästiger wird in einem Gespräch mit Einbezug der Sozialberatung informiert, und es wird ihm die Bedeutung sexueller Belästigung klar gemacht. Eine Sitzung mit den Personalverantwortlichen sagt er ab. Darauf wird ihm der Verweis zugestellt. Er reicht Rekurs dagegen ein mit der Begründung, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Er habe an der Sitzung nicht teilgenommen, weil keine Zeit geblieben sei, um den Anwalt zu konsultieren. Ausserdem seien seine Kontakte zur Auszubildenden eine ""moderne Form des sich Kennenlernens"" gewesen, so hätten sie auch über Familienplanung gesprochen.
Die Personalrekurskommission betrachtet die sexuellen Belästigungen als glaubhaft. Er habe wissentlich gehandelt, weil er von beiden Frauen auf den belästigenden Charakter der SMS hingewiesen worden sei. Bezüglich Anhörung stellt die Kommission fest, dass er schon längere Zeit von den Anschuldigungen gewusst habe und über die Konsequenzen informiert worden sei. Ausserdem sei auch die Anhörung vor der Kommission dafür vorgesehen.
Die Personalrekurskommission entscheidet, dass der Verweis zu Recht erfolgt sei, und weist den Rekurs ab.
Personalrekurskommission PRK Nr. 75
2006 wendet sich eine weitere Mitarbeiterin, die 2004 vom Belästiger ausgebildet wurde, an die Personalabteilung mit dem Vorwurf, im selben Zeitraum von ihm mit SMS belästigt worden zu sein. Diese seien immer ""schmutziger"" geworden, worauf sie ihn gebeten habe, damit aufzuhören. Der Aufforderung sei er erst nachgekommen, als sie gedroht habe, den Chef zu informieren. Der Belästiger wird in einem Gespräch mit Einbezug der Sozialberatung informiert, und es wird ihm die Bedeutung sexueller Belästigung klar gemacht. Eine Sitzung mit den Personalverantwortlichen sagt er ab. Darauf wird ihm der Verweis zugestellt. Er reicht Rekurs dagegen ein mit der Begründung, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Er habe an der Sitzung nicht teilgenommen, weil keine Zeit geblieben sei, um den Anwalt zu konsultieren. Ausserdem seien seine Kontakte zur Auszubildenden eine ""moderne Form des sich Kennenlernens"" gewesen, so hätten sie auch über Familienplanung gesprochen.
Die Personalrekurskommission betrachtet die sexuellen Belästigungen als glaubhaft. Er habe wissentlich gehandelt, weil er von beiden Frauen auf den belästigenden Charakter der SMS hingewiesen worden sei. Bezüglich Anhörung stellt die Kommission fest, dass er schon längere Zeit von den Anschuldigungen gewusst habe und über die Konsequenzen informiert worden sei. Ausserdem sei auch die Anhörung vor der Kommission dafür vorgesehen.
Die Personalrekurskommission entscheidet, dass der Verweis zu Recht erfolgt sei, und weist den Rekurs ab.
Personalrekurskommission PRK Nr. 75
Regierungsrat weist Rekurs ab
Gegen diesen Entscheid rekurriert er mit derselben Begründung beim Regierungsrat.
Der Regierungsrat hält fest: Wenn sich eine Person nicht beschwert, kann das nicht automatisch so interpretiert werden, dass es sich beim Austausch der SMS um einen normalen oder gar wünschenswerten sozialen Kontakt gehandelt habe. Beide Frauen hätten sich gegen die SMS gewehrt, somit sei der Tatbestand der sexuellen Belästigung gegeben. Die einjährige Frist für Beschwerden gelte nur für die Opfer. Die Behörde habe eine Schutzpflicht, nicht nur gegenüber den Frauen, sondern sie müsse auch für eine belästigungsfreie Umgebung am Arbeitsplatz sorgen. Der Belästiger habe mit dem Versand der SMS an eine Auszubildende sein ""Überordnungs- und Vertrauensverhältnis missbraucht"".
Der Regierungsrat weist den Rekurs ab. Der Tatbestand nach Personalverordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung ist erfüllt und die Belästigung glaubwürdig gemacht worden.
Regierungsratsentscheid zum PRK-Fall Nr. 75
Der Regierungsrat hält fest: Wenn sich eine Person nicht beschwert, kann das nicht automatisch so interpretiert werden, dass es sich beim Austausch der SMS um einen normalen oder gar wünschenswerten sozialen Kontakt gehandelt habe. Beide Frauen hätten sich gegen die SMS gewehrt, somit sei der Tatbestand der sexuellen Belästigung gegeben. Die einjährige Frist für Beschwerden gelte nur für die Opfer. Die Behörde habe eine Schutzpflicht, nicht nur gegenüber den Frauen, sondern sie müsse auch für eine belästigungsfreie Umgebung am Arbeitsplatz sorgen. Der Belästiger habe mit dem Versand der SMS an eine Auszubildende sein ""Überordnungs- und Vertrauensverhältnis missbraucht"".
Der Regierungsrat weist den Rekurs ab. Der Tatbestand nach Personalverordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung ist erfüllt und die Belästigung glaubwürdig gemacht worden.
Regierungsratsentscheid zum PRK-Fall Nr. 75