Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2008 - 2009
Zurich Cas 183

Lohngleichheit für eine Sachbearbeiterin Versicherung

Die Sachbearbeiterin arbeitet 16 Jahre bei einer Versicherung, als ein neu eingestellter jüngerer Sachbearbeiter mehr Lohn als sie erhält. Sie verlangt beim Arbeitsgericht die rückwirkende Nachzahlung von 19'078 Franken wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Das Gericht errechnet eine Lohndifferenz beim Grundlohn von 14'762 Franken. Nach Zeugenbefragungen kommt es zum Schluss, dass die Arbeit der Klägerin und des neu eingestellten Sachbearbeiters weitgehend dieselbe war, sie aber mehr Führungsverantwortung inne hatte. Als einzigen grundsätzlichen Unterschied bewertet das Gericht seine bessere Ausbildung. Es entscheidet, dass die ermittelte Lohndifferenz deshalb um einen Drittel gekürzt werden müsse. Die Klägerin erhält eine Lohnnachzahlung von 9'246 Franken zugesprochen. Gegen diesen Entscheid reicht der Arbeitgeber Berufung beim Obergericht ein, die vollumfänglich gutgeheissen wird. Die Klägerin zieht den Entscheid ans Kassationsgericht weiter, wo er hängig ist.

Historique de la procédure

18.12.2008
Das Arbeitsgericht heisst Klage teilweise gut
Die Klägerin arbeitet von 1984 bis 2004 als Sachbearbeiterin in einer Versicherung, in den letzten Jahren mit einem Pensum von 80 Prozent. Zudem ist sie Stellvertreterin des Leiters Schadenabteilung und Lehrlingsverantwortliche. Anfangs 2001 wird ein jüngerer Kollege eingestellt. Er erhält mehr Lohn als sie. Vor Gericht verlangt sie, dass ihr rückwirkend auf das Datum der Einstellung des Kollegen eine Lohndifferenz von 19'078 Franken nachbezahlt werde. Die Arbeitgeberin lehnt diese Forderung ab mit der Begründung, die Lohndifferenz sei bezüglich Arbeitsquantum marginal und die Arbeitsbereiche der beiden Mitarbeitenden seien nicht direkt vergleichbar.

Das Arbeitsgericht hält zunächst fest, dass die Klägerin beim Grundlohn monatlich zwischen 225 und 340 Franken weniger verdiente, durchschnittlich 3,88%, insgesamt 14'762 Franken für die Dauer von vier Jahren. Die Spesen, welche die Klägerin als Lohnbestandteil gerechnet hatte, berücksichtigt das Gericht nicht. Es hält fest, dass die Lohndifferenz auch bei Hinzurechnung der Spesendifferenz «nur» zwischen 5,77 und 7,61 Prozent betrage und somit im geringen Bereich liege, der laut Bundesgericht eine Diskriminierung nicht glaubhaft machen könne (BGE 126 III 395 E3a und BGE 125 III 368 E 4). Deshalb sei es an der Klägerin, die Diskriminierung zu beweisen. Das Gericht vergleicht Aufgabenbereich, Ausbildung, Werdegang, Dienstjahre, Alter, Ausweise/ Diplome und Führungsverantworttung der beiden Angestellten. Aus den Befragungen von MitarbeiterInnen geht hervor, dass die Klägerin als Stellvertreterin des Abteilungsleiters mehr Führungsverantwortung hatte und zudem für alle sechs Lernenden verantwortlich war, der Sachbearbeiter hingegen nur einen Lehrling ausbildete. Das Arbeitsgericht kommt zum Schluss, dass der einzige grundsätzliche Unterschied die Ausbildung des neu eingestellten Mannes sei: er habe den Ausweis als Versicherungsfachmann, während sie nur einige Module vorweisen könne. Es wäre höchst fragwürdig, wenn berufsspezifische Fachausweise bei der Lohnfestsetzung des Einstiegslohn keine Rolle spielen würden, so das Gericht. Mit dieser Begründung kürzt es die ermittelte Lohndifferenz von 14'762 Franken um einen Drittel.

Das Arbeitsgericht heisst die Klage wegen Lohndiskriminierung teilweise gut, zieht von der Lohndifferenz aber einen Drittel wegen unterschiedlicher Ausbildung ab. Die Klägerin erhält 9'246 Franken Lohnnachzahlung.

Arbeitsgericht Zürich, AN051007/U1
23.12.2009
Das Obergericht weist Klage ab
Das Obergericht heisst die Berufung des Arbeitgebers vollumfänglich gut. Diesen Entscheid ficht die Klägerin beim Kassationsgericht an.

Das Obergericht kommt zum Schluss, dass die Klägerin und ihr Kollege eine ähnliche und damit gleichwertige Arbeit ausführen. Als Faustregel gelte, dass bei gleichwertiger Arbeit erst eine Lohndifferenz von mehr als 10 Prozent als geschlechtsdiskriminierend bewertet werden könne. Die Klägerin habe aber zusätzliche Aufgaben übernommen, die aber bei der Lohngestaltung durch die bessere Ausbildung ihres Kollegen kompensiert werde. Das Obergericht bezeichnet das Urteil der Vorinstanz als «Kompromisslösung» und kommt zum Schluss: Wenn die Lohndifferenz so gering und der Vergleichsmann besser qualifiziert ist, gibt es keine Rechtfertigung für den Eingriff des Gerichts in die unternehmerische Lohngestaltung. Der Stellenwert des Fachausweises sei durch Zeugenaussagen ausreichend belegt, weshalb auf eine Begutachtung verzichtet werden könne.

Das Obergericht weist die Klage ab. Die Klägerin muss insgesamt 9'000 Franken Prozessentschädigung bezahlen.

Obergericht Zürich, LA090007