Branche
Construction
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2009
Entrée en force
oui
Argovie Cas 35

Sexuelle Belästigung einer Angestellten im Bauhandel

Die Angestellte in einer Bauhandelsfirma wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil sie von einem Kollegen sexuell belästigt worden sei und dann einige Wochen später die Kündigung erhalten habe (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung mit mangelndem Teamverhalten der Klägerin. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass es zwischen der Kündigung und der sexuellen Übergriffen keinen Zusammenhang gebe. Die Arbeitgeberin habe sich in Bezug auf eine allfällige sexuelle Belästigung korrekt verhalten. Die Parteien einigen sich, dass die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 1'000 Franken erhält.

Historique de la procédure

06.03.2009
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Noch während der Probezeit erhält die Angestellte eine Verwarnung wegen ungenügenden Leistungen und Mängel im Teamverhalten. Sie teilt der Arbeitgeberin mit, dass sie von einem Kollegen sexuell belästigt werde. Er habe sie an Hüften und Po berührt und sie ""Chlini"" genannt. Die Arbeitgeberin holt eine Stellungnahme des Belästigers ein. Er bestreitet jede sexuelle Absicht. Ein paar Wochen später erhält die Angestellte die Kündigung, die mit ihrem mangelnden Teamverhalten begründet wird. Vor der Schlichtungsstelle weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass in den Anstellungsbedingungen klar stehe, dass sexuelle Belästigung nicht geduldet werde und sie den Anschuldigungen der Klägerin sofort nachgegangen sei. Die Klägerin sagt aus, dass sie die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln wolle.

Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass eine allfällige sexuelle Belästigung der Arbeitgeberin nicht angelastet werden könne, und die Kündigung nicht aus Rache erfolgt sei. Betreffend der Anschuldigung der sexuellen Belästigung kommt es zu einer Einigung. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 1000 Franken zu überweisen.

Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Nr. 2009.01