Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2009
Entrée en force
oui
Saint-Gall Cas 23

Diskriminierende Kündigung einer IT-Consultant in der Industrie

Die Angestellte arbeitet im IT-Bereich eines Industrieunternehmens. Sie informiert den Vorgesetzten über ein sexistisches Klima und unerwünschte Berührungen und reicht gleichzeitig Strafanzeige ein. Nach betriebsinternen Gesprächen erhält sie die Kündigung, die damit begründet wird, dass sie der Arbeitgeberin eine anderweitige Arbeit verheimlicht habe. Bei der Schlichtungsstelle fordert sie Entschädigungen wegen sexueller Belästigung und diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 und Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass keine Diskriminierung vorliege. Die Parteien schliessen einen Vergleich über Lohnnachzahlungen und den Rückzug der Strafanzeige ab.

Historique de la procédure

03.03.2009
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin arbeitet als Consultant im IT-Bereich. Vor der Schlichtungsstelle führt sie an, dass in ihrem Team eine sexistische Stimmung geherrscht habe und sie sich Sprüche und unerwünschte Berührungen gefallen lassen musste. Sie informierte den Vorgesetzten, nahm mit der Geschäftsleitung Kontakt auf und reichte Strafanzeige bei der Polizei ein. Der Vorgesetzte setzte Gespräche mit dem Team fest. Nach diesen Gesprächen erschien die Klägerin wegen Krankheit nicht mehr zur Arbeit, nahm aber zwei Wochen später an einem Workshop zur Klärung der Situation teil. Nachdem keine Einigung zwischen ihr und der Arbeitgeberin zustande kam, erhielt sie die Kündigung mit sofortiger Freistellung. Begründet wurde die Entlassung damit, dass sie ein Jahr zuvor während des Mutterschaftsurlaubs und eines anschliessenden unbezahlten Urlaub einer anderweitigen Arbeit nachgegangen sei und dies der Arbeitgeberin verheimlicht habe. Bei der Schlichtungsstelle fordert die Klägerin einen Durchschnittslohn Entschädigung wegen sexueller Belästigung sowie sechs Monatslöhne wegen diskriminierender Kündigung.

Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Klägerin die sexuelle Belästigung nicht glaubhaft machen konnte. Es liege auch keine diskriminierende Kündigung vor; das gestörte Vertrauensverhältnis nach der Verheimlichung einer andern Arbeit rechtfertige die Entlassung. Beide Parteien schliessen während der Schlichtungsverhandlung eine Vereinbarung über Lohnnachzahlungen, ein Arbeitszeugnis und den Rückzug der Strafanzeige ab.

Die Parteien schliessen an der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich ab über Lohnnachzahlungen, Arbeitszeugnis und Rückzug der Strafanzeige.

Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 2/2009