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- Loi sur l’égalité
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- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Conditions de travail
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- 1 Décision 2009
Diskriminierende Kündigung eines Redaktors
Der Redaktor in einer Zeitung wendet sich wegen Diskriminierung an die Schlichtungsstelle, weil nur in seinem Arbeitsvertrag nicht jedoch in jenem der Kollegin eine Wohnsitzpflicht verlangt werde (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Gleichzeitig macht er missbräuchliche Kündigung geltend, die allenfalls erfolgt sei, weil er auf diese Ungleichheit hingewiesen habe. Er führt an, dass die Kündigung aber ohnehin nichtig sei, weil er arbeitsunfähig geschrieben worden war.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Der Redaktor wendet sich nach der Kündigung wegen Diskriminierung an die Schlichtungsstelle. Nur bei ihm, nicht jedoch bei der Kollegin, gelte eine Wohnsitzpflicht. Gleichzeitig macht er geltend, dass er die Kündigung erhalten habe, während er arbeitsunfähig geschrieben war, diese also nichtig sei. Eventuell sei die Kündigung missbräuchlich nach Gleichstellungsgesetz, da sie erfolgt sei, weil er auf die Ungleichbehandlung hingewiesen habe. Es kann keine Einigung erzielt werden.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 3/2009
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 3/2009