Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Congé représailles • Licenciement • Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2008 - 2009
Entrée en force
oui
Thurgovie Cas 14

Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin für Akquisition und Beratung

Die Mitarbeiterin für Akquisition und Beratung reicht gegen einen Arbeitskollegen Strafanzeige ein, weil er sie sexuell belästigt und erpresst habe. Sie erscheint wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zur Arbeit. Ihr Arbeitgeber, der von der Polizei informiert wird, weist die die Schilderung der Belästigungen von Seiten der Klägerin als nicht glaubhaft zurück. Drei Monate später erhält sie die Kündigung. Bei der Schlichtungsstelle fordert die Klägerin Entschädigungen von drei Monatslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 4), insgesamt 6'231 Franken, und zwei Durchschnittslöhne (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3) wegen Rachekündigung sowie Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe des entgangenen Verdienstes während der Arbeitsunfähigkeit (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 5). Im Laufe der Abklärungen zeigt sich, dass die Klägerin, obwohl sie in Deutschland einen Fachhochschulabschluss absolvierte, bei vollem Pensum in den letzten zwei Jahren durchschnittlich nur 2'077 Franken verdient hatte. Sie verlangt Lohnnachzahlungen von insgesamt 36'000 Franken. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Klägerin die sexuelle Belästigung nicht glaubhaft machen könne. Sie unterbreitet aber in Bezug auf den Lohn einen Vergleichsvorschlag. Es kommt keine Einigung zustande. Als die Klägerin auf eine Klage vor Gericht verzichtet, verlangt der Arbeitgeber, dass sie seine Parteikosten bezahlt. Die Schlichtungsstelle spricht ihm eine Entschädigung von 1'000 Franken zu.

Historique de la procédure

17.09.2008
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin sagt aus, dass sie nach der Weihnachtsfeier des Betriebs von einem Kollegen auf dem Heimweg sexuell belästigt wurde. Sie wies ihn ab. Er fährt fort, sie am Arbeitsplatz zu belästigen und schliesslich droht er ihr, dass er ihre Tochter, die im Betrieb eine Praktikum absolvierte, anmache, wenn sie nicht auf seine Forderungen eingehe. Darauf erkrankt sie und reicht auf Rat eines Freundes Strafanzeige gegen den Belästiger ein. Nach der Information durch die Polizei fragt ein Vorgesetzter bei ihr nach. Sie schildert die Belästigungen und teilt ihm mit, dass sie nicht mehr mit dem Belästiger zusammen arbeiten könne. Während Gesprächen stellen die drei Vorgesetzten die Glaubwürdigkeit der Klägerin in Frage. Sie schlägt vor, von zu Hause aus zu arbeiten, was akzeptiert wird. Doch nach einem Monat erhält sie ein Arbeitsverbot, weil sie krank gemeldet sei, und nach weiteren zwei Monaten die Kündigung. Sie schreibt dem Arbeitgeber, dass sie die Kündigung nicht akzeptiere. Seit der Krankschreibung wurden ihr für vier Monate nur noch 1772 Franken Lohn überwiesen. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle mit der Forderung nach Entschädigungszahlungen von drei Monatslöhnen und zwei Durchschnittslöhnen wegen diskriminierender Kündigung sowie Schadenersatz und Genugtuung wegen sexueller Belästigung. In Bezug auf Lohnnachzahlungen zeigt sich, dass die Klägerin einen Durchschnittslohn von 2077 Franken für ein volles Pensum erhalten hatte. Sie verlangt Lohnnachzahlungen von insgesamt 36'000 Franken für die zweijährige Arbeitszeit im Betrieb.

Die Schlichtungsstelle erachtet die sexuelle Belästigung als nicht bewiesen und die Rachekündigung als nicht glaubhaft dargelegt. In Bezug auf den Lohn macht sie einen Einigungsvorschlag. Der Arbeitgeber lehnt den Vorschlag ab.

Es kommt keine Einigung zustande. Die Schlichtungsstelle stellt einen Weisungsschein für das Bezirksgericht aus.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 03/2008
20.02.2009
Schlichtungsstelle verfügt Entschädigung für Beklagten
Die Klägerin zieht ihre Forderungen nicht ans Bezirksgericht weiter. Nach Ablauf der Klagefrist verlangt der Arbeitgeber bei der Schlichtungsstelle eine Parteientschädigung von 2'122 Franken. Die Anwältin der Klägerin macht geltend, dass nach bundesrechtlichen Bestimmungen für Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigung gesprochen werden dürfe.

Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass diese Bestimmung nur die amtlichen Kosten betreffe, für Folgekosten sei die Thurgauer Zivilprozessordnung massgebend. Diese sehe vor, dass 20 bis 50 Prozent der Prozesskosten zurückgefordert werden können, wenn ein Verfahren mit Nichteinreichung des Weisungsscheines bzw. Einstellung abgeschlossen werde.

Die Schlichtungsstelle verfügt eine ausserrechtliche Entschädigung von 1'000 Franken. Die Klägerin erhebt keine Beschwerde gegen diese Verfügung.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Verfügung nach Art. 130 Abs. 3 ZPO vom 20.02.2009