Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2009
Bâle-Campagne Cas 37

Sexuelle Belästigung einer Assistentin der Geschäftsleitung

Die Assistentin der Geschäftsleitung in einem Dienstleistungsunternehmen erhält die Kündigung, nachdem sie sich wegen sexueller Belästigung und Schikanen am Arbeitsplatz beschwert und an die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin appelliert hatte. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung und wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Art. 5). Die Arbeitgeberin begründet die Entlassung mit der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Die Schlichtungsstelle erachtet die sexuelle Belästigung als erwiesen, ebenso den Zusammenhang zwischen der Beschwerde der Klägerin und der Kündigung. Ausserdem stellt sie fest, dass der Betrieb keine präventiven Massnahmen gegen sexuelle Belästigung ergriffen hatte. Sie schlägt eine Entschädigung von 21'748 Franken vor. Es kommt keine Einigung zustande.

Historique de la procédure

11.12.2009
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Assistentin der Geschäftsleitung erhält kurze Zeit nach ihrem Stellenantritt die Kündigung. Als diese ausgesprochen wird, ist sie krank geschrieben. Zuvor hatte sie sich wegen sexueller Belästigung bei der Arbeitgeberin beschwert. Bei der Schlichtungsstelle sagt sie aus, dass sie seit Beginn des Arbeitsverhältnisses von ihrem direkten Vorgesetzten durch verschiedene anzügliche Bemerkungen, Fragen zum Sexualleben und Mails mit sexistischem Inhalt belästigt und gedemütigt worden war.

Die Schlichtungsstelle prüft zum einen die Kündigung und zum anderen die Vorwürfe der sexuellen Belästigung. Die Schlichtungsstelle erachtet einerseits die sexuelle Belästigung als erwiesen, andererseits fehlen notwendige und angemessene präventive Massnahmen im Sinne von Art. 5 GlG. Was die Kündigung anbelangt, ist die Schlichtungsstelle der Meinung, dass zwar zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens eine wirtschaftliche Krise des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden könne, bejaht aber dennoch, aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Kündigung und der Beschwerde wegen sexueller Belästigung, eine diskriminierende Kündigung. Die Schlichtungsstelle schlägt als Vergleich eine Entschädigung von 21'748 Franken vor.

Die Arbeitgeberin geht nicht auf den Vergleichsvorschlag ein. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 3/2009