Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Mobbing • Licenciement discriminatoire
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2009
Zurich Cas 189

Diskriminierende Kündigung einer Angestellten im Gastgewerbe

Die Angestellte in einem Gastrobetrieb erhält die Kündigung. Sie erhebt Einsprache dagegen, weil die geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. Bei der Schlichtungsstelle verlangt sie die Feststellung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Ausserdem soll sich der Arbeitgeber verpflichten, während der Kündigungsfrist diskriminierende Handlungen zu unterlassen. Der Arbeitgeber macht geltend, dass die Schlichtungsstelle nicht zuständig sei.

Historique de la procédure

09.03.2009
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Angestellte arbeitet seit drei Monaten im Gastrobetrieb, als sie die Kündigung erhält. Sie erhebt Einspruch, weil die nach Ablauf der Probezeit geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. An die Schlichtungsstelle wendet sich sich wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Ausserdem verlangt sie, dass die diskriminierende Behandlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu unterlassen sei. Nach ihrer Einsprache habe sie der Inhaber derart schikaniert, dass sie vorübergehend krank geworden sei. Auch nach ihrer Rückkehr sei sie schlecht behandelt worden und man habe ihr den bisherigen Arbeitsbereich entzogen. Der Arbeitgeber will sich nicht auf ein Schlichtungsverfahren einlassen. Er macht geltend, dass keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliege und eine Einigung ohnehin nicht zu erwarten sei.

Der beklagte Partei lehnt das Schlichtungsverfahren ab. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 04/2009