- Branche
- Banques, assurances
- Sexe
- Homme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2009
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für einen Juristen
Der Jurist in einem Schadencenter wendet sich wegen Lohn- und Weiterbildungsdiskriminierung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Eine Arbeitskollegin, die jünger und weniger erfahren sei, verdiene monatlich 350 Franken mehr als er. Er verlangt eine Nachzahlung der Lohndifferenz. Der Arbeitgeber führt aus, dass die Arbeitskollegin in der Abteilung Spezialgeschäft zusätzliche Aufgaben ausführen müsse. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass keine Lohndiskriminierung vorliege. Sie verhilft den Parteien zu einer Einigung über den Inhalt des Schlusszeugnisses für den Kläger. Dieser zieht das Schlichtungsbegehren zurück.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Der Jurist arbeitet ein halbes Jahr im Schadencenter einer Versicherung. Er verlangt bei der Schlichtungsstelle, dass ihm eine diskriminierende Lohndifferenz von total 2'100 Franken nachbezahlt werde. Seine Arbeitskollegin, die jünger und weniger erfahren sei, verdiene 350 Franken mehr als er, obwohl sie in der Abteilung Spezialgeschäft dasselbe wie er mache. Der Arbeitgeber zeigt auf, dass sie zusätzliche Aufgaben erledigen muss und ihre Arbeit mit Grosskunden anspruchsvoller sei. Zudem seien zum selben Zeitpunkt wie der Kläger andere Mitarbeiter mit erheblich tieferen Löhnen eingestellt worden.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Lohndiskriminierung nicht glaubhaft gemacht wurde. Mit ihrer Hilfe einigen sich die Parteien über den Inhalt eines Schlusszeugnisses.
Das Schlichtungsbegehren wird vom Kläger wegen Einigung zurückgezogen.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 13/2009
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Lohndiskriminierung nicht glaubhaft gemacht wurde. Mit ihrer Hilfe einigen sich die Parteien über den Inhalt eines Schlusszeugnisses.
Das Schlichtungsbegehren wird vom Kläger wegen Einigung zurückgezogen.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 13/2009