Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Situation familiale • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2009
Zurich Cas 196

Anstellungsdiskriminierung einer Reinigungsmitarbeiterin

Die Klägerin bewirbt sich um eine Stelle als Reinigungsmitarbeiterin in einem Hotel. Sie wendet sich wegen Anstellungsdiskriminierung an die Schlichtungsstelle. Sie sei während des Vorstellungsgesprächs gefragt worden, ob sie Kinder wolle. Nachdem sie mit Ja geantwortet habe, sei das Stellenangebot an sie zurückgezogen worden. Sie verlangt wegen Anstellungsdiskriminierung eine Entschädigung von drei Monatslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die beklagte Arbeitgeberin bestreitet während der Schlichtungsverhandlung, die Klägerin zu ihrem Kinderwunsch befragt zu haben. Sie lehnt Vergleichsgespräche ab.

Historique de la procédure

15.05.2009
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin bewirbt sich auf ein Stelleninserat als Reinigungsmitarbeiterin für Hotelzimmer. Im Oktober 2008 findet ein Vorstellungsgespräch statt. Bei der Schlichtungsstelle macht die Klägerin geltend, dass sie während des Gesprächs gefragt wurde, ob sie Kinder wolle. Als sie dies bejaht habe, sei das Stellenangebot sofort zurückgezogen worden. Diese Ablehnung aufgrund des Kinderwunsches sei diskriminierend. Sie verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen nach Gesamtarbeitsvertrag. Die beklagte Arbeitgeberin bestreitet, dass sie die Frage nach dem Kinderwunsch gestellt habe. Die Absage sei erfolgt, weil die Klägerin keine Erfahrung in der Hotelreinigung habe und wenig Motivation zeigte, sich dafür einzuarbeiten.
Sie weist darauf hin, dass sie praktisch nur weibliches Personal beschäftige und sich an die gesetzlichen Vorgaben halte. Deshalb sei sie nicht bereit, Vergleichsgespräche zu führen.


Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 03/2009