- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Promotion • Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 2009
Lohngleichheit für eine Oberärztin
Die Oberärztin wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle. Es bestehe ein Beförderungsrhytmus, der bei ihr nicht angewendet worden sei. Die Arbeitgeberin bestreitet eine Diskriminierung. Sie begründet die Nichtbeförderung damit, dass die Ärztin die Voraussetzungen dafür aufgrund ihres Verhaltens, das zu gravierenden Problemen im Team geführt habe, nicht erfülle. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass Massnahmen für eine Teamentwicklung eingeleitet und danach je nach Bedarf weitere Schlichtungsbemühungen durchgeführt werden. Nach einem halben Jahr reicht die Klägerin Rekurs gegen einen Verweis der Arbeitgeberin ein und verzichtet auf eine weitere Schlichtungsverhandlung.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Oberärztin in einer Klinik wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle. Sie sei Anfang Jahr nicht befördert worden und frühere Beförderungen hätte sie verzögert erhalten. Es gelte ein Zweijahresrhytmus für Beförderungen, der bei ihr nicht angewendet worden sei. Die Arbeitgeberin bestreitet eine Lohndiskriminierung. Die Lohnsumme reiche nur für die Beförderung von rund 15 Prozent der Angestellten pro Jahr. Die Klägerin sei im Vergleich mit ihren männlichen Kollegen gleich oder höher eingestuft. In diesem Jahr habe sie die Voraussetzung für eine Beförderung aufgrund ihres Verhaltens nicht erreicht, wie aus ihrer Mitarbeiter-Beurteilung hervorgehe. Ihr Verhalten habe zu einer Krise im Team geführt, auf die mit einem Coaching reagiert wurde. Nun sei es an der Klägerin, eine nachhaltige Verbesserung in ihrem Führungsverhalten unter Beweis zu stellen.
Die Schlichtungsstelle kommt zum vorläufigen Schluss, dass wenig Anhaltspunkte für eine Lohndiskriminierung vorlägen. Sie schlägt vor, dass eine Teamentwicklung durchgeführt wird. Die beiden Parteien sollen die Schlichtungsstelle in drei Monaten über Ergebnisse orientieren. Danach könne nach Bedarf eine zweite Verhandlung durchgeführt oder das Verfahren als erledigt abgeschrieben werden. Die Parteien akzeptieren den Vorschlag. Im Bericht verweist die Arbeitgeberin darauf hin, dass die Teamentwicklung initiiert sei, doch noch kein Ergebnis vorliege. Doch die Klägerin habe wegen eines weiteren Fehlverhaltens einen Verweis erhalten. Die Klägerin macht geltend, dass sie gegen diesen Verweis und die Ansetzung einer Bewährungsfrist Rekurs eingereicht habe und deshalb auf eine zweite Schlichtungsverhandlung verzichte.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 02/2009
Die Schlichtungsstelle kommt zum vorläufigen Schluss, dass wenig Anhaltspunkte für eine Lohndiskriminierung vorlägen. Sie schlägt vor, dass eine Teamentwicklung durchgeführt wird. Die beiden Parteien sollen die Schlichtungsstelle in drei Monaten über Ergebnisse orientieren. Danach könne nach Bedarf eine zweite Verhandlung durchgeführt oder das Verfahren als erledigt abgeschrieben werden. Die Parteien akzeptieren den Vorschlag. Im Bericht verweist die Arbeitgeberin darauf hin, dass die Teamentwicklung initiiert sei, doch noch kein Ergebnis vorliege. Doch die Klägerin habe wegen eines weiteren Fehlverhaltens einen Verweis erhalten. Die Klägerin macht geltend, dass sie gegen diesen Verweis und die Ansetzung einer Bewährungsfrist Rekurs eingereicht habe und deshalb auf eine zweite Schlichtungsverhandlung verzichte.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 02/2009