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Lohngleichheit für Lehrerinnen Hebammenausbildung
Sieben Lehrerinnen an der Höheren Fachschule für die Hebammenausbildung wenden sich wegen Lohndiskriminierung an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern. Sie beantragen, in dieselbe Gehaltsklasse wie Lehrkräfte an der Technikerschule eingereiht zu werden. Die Erziehungsdirektion weist die Beschwerde ab. Die Klägerinnen gelangen ans Verwaltungsgericht. Ihre Einreihung in die Lohnklasse 18 resp. 19 des Personalgesetzes verstosse gegen die Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 3) und Gleichstellungsgesetz Art. 3. Sie seien nicht als Berufsschullehrerinnen nach Personalgesetz zu entlöhnen, sondern wie Lehrpersonen für eine Höhere Ausbildung dem Lehreranstellungsgesetz unterstellt. Zudem sei der Lohn für die Spezialaufgabe, einen Bachelor-Studiengang für Hebammen an der Fachhochschule zu entwickeln, auf Gehaltsklasse 24 anzuheben. Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Klägerinnen nach dem Wechsel zum Kanton 2007 fälschlicherweise dem Personalgesetz unterstellt worden seien. Nach Lehreranstellungsgesetz müssen sie in die Gehaltsklasse 15 eingereiht werden. Es lehnt jedoch eine höhere Einstufung für die Entwicklung des Bachelor-Studiengangs ab. Somit heisst das Gericht die Beschwerde mehrheitlich gut.Historique de la procédure
Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern weist die Beschwerde ab
2007 wechselt die Hebammenausbildung vom Insel-Spital zum Kanton. Sieben Lehrerinnen in der Höheren Fachausbildung verlangen bei der Erziehungsdirektion, dass sie im Vergleich zu Lehrkräften der Technikerschule HF rechtsgleich und diskriminierungsfrei zu entlöhnen seien, und dass ihre jetzige Einreihung in Gehaltsklasse 18 bzw. 19 für die Sonderaufgabe, den Studiengangs Bachelor of Science in Midwifery für die Berner Fachhochschule zu entwickeln, auf Gehaltsklasse 24 anzuheben sei.
Die Erziehungsdirektion lehnt die Beschwerde ab. Doch auf 1. August 2008 werden ihre Löhne als Dozentin HF und als Dozentin FH mit Beginn des Bachelor-Studienganges für die Zukunft auf die Gehaltsklasse 24 angehoben.
Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 26. Oktober 2007, Nr. 4800.600.550. 24.06/14.06/17.06/18.06/19.06/21.06/22.06.
Die Erziehungsdirektion lehnt die Beschwerde ab. Doch auf 1. August 2008 werden ihre Löhne als Dozentin HF und als Dozentin FH mit Beginn des Bachelor-Studienganges für die Zukunft auf die Gehaltsklasse 24 angehoben.
Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 26. Oktober 2007, Nr. 4800.600.550. 24.06/14.06/17.06/18.06/19.06/21.06/22.06.
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde mehrheitlich gut
Gegen den Entscheid des Regierungsrats reichten die Klägerinnen Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie seien nicht als Berufsschullehrerinnen sondern als Lehrpersonen einer Höheren Berufsausbildung zu entlöhnen und damit dem Lehreranstellungsgesetz (LAG) zu unterstellen.
Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Klägerinnen zwar eine Sonderstellung haben, weil sie bis 2010 noch als Dozentinnen HF arbeiten. Die Ausbildung an der Höheren Fachschule unterscheide sich von der Bachelor-Ausbildung, doch die Lehrkräfte der gesamten Höheren Ausbildung seien dem LAG unterstellt. Somit müssten die Klägerinnen in die Gehaltsklasse 15 nach LAG eingereiht werden. Durch diese Überführung erübrige sich eine weitere Überprüfung des Lohnes auf Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz. Die Berner Fachhochschule müsse einzig nachprüfen, wie sich die zwischenzeitlich erfolgte Gehaltsanpassung auf den Entscheid auswirke. Eine Höherbewertung der Entwicklungsarbeit für den Bachelor-Studiengang weist das Gericht ab. Dabei gehe es nicht um die Neuentwicklung des Studiengangs, sondern dieser werde nur weiter entwickelt. Das gehöre zum Pflichtenheft ihres Lehrauftrags in der Höheren Ausbildung. Ab Beginn des Bachelorstudienganges hat die Erziehungsdirektion inzwischen die Besoldung entsprechend dem Antrag der Klägerinnen angehoben. Das Gericht entscheidet, dass die Klägerinnen somit mit vier Fünfteln ihrer Forderungen obsiegen. Sie müssen einen Fünftel bzw. 600 Franken an die Gerichtskosten bezahlen und erhalten vier Fünftel bzw. 6'783 Franken ihrer Parteikosten zurückerstattet.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde der sieben Klägerinnen mehrheitlich gut. Sie müssen in die Gehaltsklasse 15 nach Lehreranstellungsgesetz überführt werden.
Verwaltungsgericht Kanton Bern, Nr. 100.2007.23168U
Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Klägerinnen zwar eine Sonderstellung haben, weil sie bis 2010 noch als Dozentinnen HF arbeiten. Die Ausbildung an der Höheren Fachschule unterscheide sich von der Bachelor-Ausbildung, doch die Lehrkräfte der gesamten Höheren Ausbildung seien dem LAG unterstellt. Somit müssten die Klägerinnen in die Gehaltsklasse 15 nach LAG eingereiht werden. Durch diese Überführung erübrige sich eine weitere Überprüfung des Lohnes auf Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz. Die Berner Fachhochschule müsse einzig nachprüfen, wie sich die zwischenzeitlich erfolgte Gehaltsanpassung auf den Entscheid auswirke. Eine Höherbewertung der Entwicklungsarbeit für den Bachelor-Studiengang weist das Gericht ab. Dabei gehe es nicht um die Neuentwicklung des Studiengangs, sondern dieser werde nur weiter entwickelt. Das gehöre zum Pflichtenheft ihres Lehrauftrags in der Höheren Ausbildung. Ab Beginn des Bachelorstudienganges hat die Erziehungsdirektion inzwischen die Besoldung entsprechend dem Antrag der Klägerinnen angehoben. Das Gericht entscheidet, dass die Klägerinnen somit mit vier Fünfteln ihrer Forderungen obsiegen. Sie müssen einen Fünftel bzw. 600 Franken an die Gerichtskosten bezahlen und erhalten vier Fünftel bzw. 6'783 Franken ihrer Parteikosten zurückerstattet.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde der sieben Klägerinnen mehrheitlich gut. Sie müssen in die Gehaltsklasse 15 nach Lehreranstellungsgesetz überführt werden.
Verwaltungsgericht Kanton Bern, Nr. 100.2007.23168U