Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2010
Entrée en force
oui
Thurgovie Cas 18

Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin Konfiserie

Die Mitarbeiterin in einer Konfiserie wird von einem Kollegen sexuell belästigt und erleidet einen Schock. Als Folge ihrer abweisenden Haltung wird sie von ihm gemobbt. Erst später, als eine Kollegin einen Nervenzusammenbruch erleidet, erzählt sie dem Arzt von der sexuellen Belästigung und wird krank geschrieben. Sie kündigt die Stelle. Auch Monate später leidet sie immer noch unter dem Vorgefallenen und findet keine Arbeit mehr. Sie fordert eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung von drei Durchschnittslöhnen bzw. 18'138 Franken und Genugtuung und Schadenersatz von drei Monatslöhnen bzw. 11'334 Franken. Vor der Schlichtungsstelle kommt es zu einer Einigung. Sie erhält Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt 8'000 Franken.

Historique de la procédure

24.02.2010
Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin wird im Lift von einem Kollegen an die Wand gepresst, auf den Mund geküsst; er greift ihr an die Brust und stöhnt. Sie sei unter Schock gestanden und habe sich nicht wehren können. Am Abend erzählt sie das Vorgefallene ihrem Mann. Er will die Polizei benachrichtigen. Sie habe abgelehnt aus Angst, weil sie sich erniedrigt fühlte und weil sie sich geschämt habe. Sie ging am andern Tag normal zur Arbeit, wich dem Belästiger aus und achtete darauf, nie alleine mit ihm in einem Raum zu sein. Darauf begann er sie zu mobben. Weil er auch andere Mitarbeiter terrorisierte, erlitt eine Kollegin einen Nervenzusammenbruch. Als sie am Tag darauf mit ihrer Tochter zum Arzt gehen musste, erzählte sie diesem von der Belästigung und dem Mobbing. Der Arzt schrieb sie krank. Sie rief in der Firma an und sagte dem Belästiger den Grund der Krankschreibung. Darauf kündigte sie die Stelle. Zehn Monate später litt sie immer noch unter dem Vorgefallenen und es gelang ihr nicht, eine neue Stelle zu finden. Ihre Anwältin verlangte Entschädigung wegen sexueller Belästigung sowie Schadenersatz und Genugtuung, insgesamt 29'500 Franken (Art. 4 und 5 Gleichstellungsgesetz). Sie verweist auch darauf, dass der Arbeitgeber keine Massnahmen gegen sexuelle Belästigung ergriffen hatte.

Die Schlichtungsstelle machte einen Einigungsvorschlag von 8'000 Franken, welchem beide Parteien schliesslich zustimmten.

Die Parteien einigen sich. Die Klägerin erhält 4'000 Franken Schadenersatz und 4'000 Franken Genugtuung. Die Anwaltskosten werden wettgeschlagen.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 01/2010