Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2010
Entrée en force
oui
Berne Cas 77

Lohngleichheit für die Bereichsleiterin einer geschützten Werkstatt

Eine Bereichsleiterin in einer geschützten Werkstatt übt zusammen mit einem Kollegen eine Co-Leitung aus. Dieser verdient trotz gleicher Funktion mehr als sie. Zudem hat sie den Eindruck, dass er seinen Aufgaben nicht gewachsen ist und sie durch die Mehrarbeit sehr belastet ist. Der Arbeitskonflikt spitzt sich zu und die Bereichsleiterin wendet sich wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungskommission. Schliesslich erhält die Klägerin denselben Lohn wie ihr Kollege.

Historique de la procédure

15.06.2010
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Bereichsleiterin arbeitet seit sieben Jahren im Betrieb, als sie im Herbst 2009 merkt, dass ihr Kollege mehr als sie verdient. Obwohl sie eine längere Erfahrung im Beruf und eine Weiterbildung zur Berufsausbilderin vorweisen kann. Als ihr Kollege trotz intensiver Einarbeitungszeit seinen Aufgaben als Co-Leiter nicht gewachsen scheint und sie dadurch sehr belastet ist, meldet die Co-Leiterin ihre Bedenken mehrmals ihrem Vorgesetzten. Dieser ergreift keinerlei Massnahmen, sondern wirft ihr Unfähigkeit und mangelnde Information vor. Sie wehrt sich gegen diese Vorwürfe und spricht den Vorgesetzten auf die Lohndifferenz an. Er begründet diese mit der unterschiedlichen Berufserfahrung vor dem Stellenantritt. Als sich der Arbeitskonflikt zuspitzt, wendet sich die Bereichsleiterin an die Schlichtungskommission. Sie verlangt Lohnnachzahlung und -anpassung an das Gehalt des Co-Leiters. Während der Schlichtungsverhandlung räumt die Personalleiterin des Betriebs ein, beim Einstellungslohn die vorherige Führungserfahrung der Klägerin nicht berücksichtigt zu haben.

Die Schlichtungskommission schlägt vor, dass die Co-Leiterin rückwirkend auf den Stellenantritt des Co-Leiters am 1. Januar 2008 denselben Lohn wie er erhält. Zudem verpflichtet sie die Arbeitgeberin, die Berücksichtigung der Berufserfahrung der beiden Co-Leitenden bei der Lohneinreihung sowie die Bewertung ihrer Arbeitsplätze neu zu überprüfen. Die Parteien nehmen den Vorschlag an.

Die Schlichtungskommission erzielt einen Vergleich.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 6/2010