Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2010
Entrée en force
oui
Berne Cas 78

Anstellungsdiskriminierung einer Sozialpädagogin

Die Sozialpädagogin bewirbt sich bei einer Telefonnotrufzentrale für Kinder und Jugendliche. Sie durchläuft das Bewerbungsverfahren. Danach wird sie auf ihre Familienplanung angesprochen. Sie bestätigt, schwanger zu sein. Darauf erhält sie eine Absage mit der Begründung, dass die Familienarbeit mit dem zu leistenden Nacht- und Wochenenddienst nicht vereinbar sei. Die Sozialpädagogin wendet sich wegen Anstellungsdiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungskommission. Sie erhält eine Entschädigung von 2'318 Franken.

Historique de la procédure

18.06.2010
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Sozialpädagogin durchläuft ein dreiteiliges Bewerbungsverfahren, das aus zwei Beratungsgesprächen und einem zweistündigen Arbeitseinblick besteht. Am vereinbarten Termin zur Eröffnung des Entscheids über die Anstellung teilt ihr die Leiterin telefonisch nicht den Entscheid mit, sondern befragt sie zu ihrer Familienplanung. Die Sozialpädagogin bejaht die bestehende Schwangerschaft. Darauf erhält sie eine Absage. Diese wird damit begründet, dass während des Bewerbungsverfahrens das Arbeitspensum erhöht worden sei und deshalb die Anstellung nicht mit ihrer Betreuungsaufgabe zu vereinbaren sei. Gegenüber der Schlichtungskommission rechtfertigt die Arbeitgeberin die Ablehnung auch damit, dass die unregelmässigen Arbeitszeiten nachts und am Wochenende nicht familienkonform seien. Es liege eine geringfügige Diskriminierung vor, die durch das Interesse an einem reibungslosen Betriebsablauf jedoch gerechtfertigt sei. Die Sozialpädagogin fordert vor der Schlichtungkommission eine Entschädigung von 8'739 Franken nebst Spesen wegen Anstellungsdiskriminierung.

Die Schlichtungskommission schlägt vor, dass die Sozialpädagogin eine Entschädigung von 2'318 Franken erhalten soll, weil sie wegen ihrer Familiensituation nicht angestellt worden sei. Die beiden Parteien willigen in den Vorschlag ein.

Die Schlichtungskommission erzielt einen Vergleich.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2010